Erfreulicherweise gab es bei uns schon erste Anfragen zur Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge. Damit von Anfang an alles glatt läuft, haben wir Ihnen hier einen kleinen Leitfaden zusammengestellt:

Oberstes Gebot ist dabei die alles entscheidende Beschäftigungsbewilligung. Liegt eine solche nicht vor, so ist eine Beschäftigung leider rechtswidrig.

Bei Berücksichtigung folgender 5 Schritte sind Sie Step by Step jedenfalls rechtssicher unterwegs:

1. Registrierung:

Flüchtlinge aus der Ukraine müssen registriert sein.

2. Blaue Aufenthaltskarte:

Nach erfolgter Registrierung wird ein „Ausweis für Vertriebene“ in Form der sogenannten blauen Ausweiskarte ausgehändigt.

3. Beschäftigungsbewilligung:

Sobald die Aufenthaltskarte vorliegt, können Sie beim AMS einen diesbezüglichen Antrag stellen.

4. Rasche Abwicklung:

Dazu sollte gemeinsam mit dem Antrag auch gleich „die blaue Aufenthaltskarte“ an das AMS übermittelt werden.

5. Elektronisches eAMS-Konto:

Unter Services für Ausländerbeschäftigung/Beschäftigungsbewilligung ist eine Antragstellung auch elektronisch möglich.

MEDTAX-Service:

Wenn Sie bei der Antragstellung zur Beschäftigungsbewilligung unsere Unterstützung möchten, dann erledigen wir gerne die Punkte 3. und 4. für Sie. Bitte lassen Sie dazu Ihrer MEDTAX-Kanzlei dazu einfach die blaue Aufenthaltskarte in Kopie zukommen.