Bisher konnten für die Betreuung von Kindern bis zu 10 Jahren Kosten (max. 2.300 Euro p.a. pro Kind) steuerlich abgesetzt werden. Ab 2017 sind nun 35 Stunden nachzuweisen. Diese Ausbildung darf ausschließlich bei Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie und Jugend veröffentlicht sind.

Eine pädagogische Qualifikation liegt jedenfalls vor, wenn entweder

  1. ein Lehrgang für Tageseltern,
  2. eine Ausbildung zum Kindergartenpädagogen, zum Horterzieher, zum Früherzieher oder zum Sozialpädagogen oder
  3. ein pädagogisches Hochschulstudium

abgeschlossen wurde. Wurde die Ausbildung (noch) nicht abgeschlossen, liegt eine pädagogische Qualifikation dann vor, wenn die Bildungseinrichtung das Absolvieren der erforderlichen Ausbildungsinhalte (Entwicklungspsychologie und Pädagogik, Kommunikation und Konfliktlösung und Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung) im Ausmaß von 35 Stunden bestätigt. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt. Auch Au-Pair-Kräfte haben eine Ausbildung im Mindestausmaß von 35 Stunden mit den erforderlichen Inhalten zu absolvieren.

Die gute Nachricht: Zur Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten 2017 kann die Aufstockung auf 35 Stunden bis 31. 12. 2017 nachgeholt werden. Näheres dazu findet sich auf www.bmfj.gv.at/familie/kinderbetreuung/html.