Ab 1. Oktober 2018 können Zinsen für die Steuernachzahlung 2017 anfallen.
Wenn Sie über eine allfällige Einkommensteuer-Nachzahlung für 2017 noch nicht informiert sein sollten, lassen Sie sie jetzt noch grob berechnen und leisten Sie auf die zu erwartende Steuernachzahlung rechtzeitig eine Abschlagszahlung.
Nur so können Sie vermeiden, dass das Finanzamt – neben der Steuernachforderung – auch noch Zinsen verlangt, die steuerlich nicht einmal abzugsfähig und daher besonders teuer sind.
Eigentlich sollten Sie über eine allfällige Einkommensteuer-Nachzahlung für 2017 längst Bescheid wissen (seit März 2018), weil die Buchhaltung für (Dezember) 2017 ja bis spätestens 15. Februar 2018 zu erstellen war und Ihr Steuerberater danach eine Steuerschätzung für 2017 durchführen konnte.
Wie teuer sind diese Finanzamt-Zinsen wirklich?
Finanzamt-Zinsen für Einkommensteuerschulden sind steuerlich nicht abzugsfähig und somit aus dem bereits versteuerten Einkommen (d.h. aus der Privatschatulle!) zu bestreiten. Der Zinssatz für die Steuerschulden beim Finanzamt beträgt derzeit 1,38 % (was mit einem Bankzinssatz von 2,76 % für einen abzugsfähigen Ordinationskredit zu vergleichen ist – bei Einkommen über € 90.000,–).
Können Finanzamt-Zinsen vermieden werden?
Ja, wenn eine „Abschlagszahlung“ in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung 2017 rechtzeitig mit der Bezeichnung „E 01-12/17“ an das Finanzamt entrichtet wird (ab 1. Oktober 2018 werden vom Finanzamt Zinsen berechnet, die – ab € 50,00 – auch zu bezahlen sind).
Gibt es bei Einkommensteuer-Guthaben vom Finanzamt Guthaben-Zinsen?
Ja, wenn die vom Finanzamt vorgeschriebene Einkommensteuer-Vorauszahlung 2017 höher war als die tatsächliche Einkommensteuerlast 2017. Gutgeschriebene Finanzamt-Zinsen sind übrigens nicht steuerpflichtig.
Tipp:
Wer richtig plant, spart die Einkommensteuer ohnehin während des Jahres laufend in jener Höhe an, die sich voraussichtlich für das laufende Jahr ergeben wird; die dazu notwendigen Steuerschätzungen sollten von Ihrem Steuerberater kommen!