Kredit- und Finanzinstitute müssen seit 1.1.2021 dem Finanzministerium (Kontenregister) auch Ihre Schließfächer melden. D.h. dass die berechtigten Behörden auch über Ihre Bankschließfächer und Schließfächer bei gewerblichen Schließfachanbietern Bescheid wissen. Als Begründung führt der Gesetzgeber die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an. Der Schließfach-Inhalt ist (noch) nicht bekannt zu geben.

Unter Schließfach fallen alle für die Dauer von mehr als einer Woche vermieteten Fächer zum Zweck der Aufbewahrung von Wertgegenständen. Nicht meldepflichtig sind die Gepäckaufbewahrungsfächer in Bahnhöfen oder die Safes in Hotelzimmern.

Künftig wird das Kontenregister somit folgende Informationen enthalten:

  1. Finanzkonten und Sparbücher
  2. Wertpapierdepots
  3. Zahlungskonten mit IBAN
  4. Kreditkonten mit IBAN
  5. Schließfächer bei Banken und Schließfachanbietern

Das vom Finanzministerium (BMF) zentral geführte Kontenregister dient – lt. Gesetzgeber – der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, der Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehörd­lichen Finanzstrafverfahren, der Abgabenerhebung, dem internationalen Informations­austausch in Steuer­angelegenheiten und künftig neu der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen.

Umfang der vom Kredit-/Finanzinstitut zu meldenden Daten:

  1. Daten des Kontoinhabers
  2. Daten der vertretungsbefugten Personen, Treugeber und wirtschaftlichen Eigentümer
  3. IBAN (Kontonummer), Depotnummer und eine eindeutige Nummer bei Schließfächern
  4. Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos, Depots oder Schließfachs
  5. Bezeichnung der meldepflichtigen Bank (Kreditinstitut oder Finanzinstitut).

Der Bürger wird also immer gläserner! Derzeit kann die berechtigte Behörde durch Abfrage des Kontenregisters in einem ersten Schritt nur die Existenz Ihrer Konten und Schließfächer abfragen.

Eine Einsichtnahme in die Konten kann die Behörde nur in begründeten bzw. besonderen Fällen (z.B. bei einer Betriebsprüfung oder nach Einreichung der Steuererklärungen) und nur nach richterlicher Freigabe durchführen.

Eine Offenlegung des Schließfachinhalts oder die Zwangsöffnung ist derzeit noch kein Thema (außer bei schweren Finanzstrafverfahren oder Geldwäschevergehen).

Der Gesetzgeber will beruhigen: Das abfrageberechtige Personal der einsichtsberechtigten Behörden sowie des BMF soll in Bezug auf Vertraulichkeit und Datenschutz erhöhten Standards an Integrität, Professionalität und Qualifikationen gerecht werden.

Beruhigt?