Wenige Wochen bleiben noch, um sich Gedanken über die Steuerbelastung zu machen. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie Ihre Steuerlast für das Jahr 2022 minimieren können.

Steuerliche „Ideen“ für Ärzte mit selbständiger Tätigkeit

Investitionen und sonstige Ausgaben

Sollten Sie sich überlegen, noch heuer eine Investition zu tätigen, so steht für 2022 die halbe Jahresabschreibung zu. Alle Wirtschaftsgüter, die unter € 800 kosten, können sofort als Ausgaben geltend gemacht werden und mindern den Gewinn.

Gewinnfreibetrag

Der Gesetzgeber gewährt für die ersten € 30.000 Gewinn automatisch den Grundfreibetrag in Höhe von maximal € 4.500 (= € 30.000 x 15 %). Übersteigt der Jahresgewinn € 30.000, kann für den darüber hinausgehenden Anteil der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Ein Beispiel: Beträgt der Gewinn € 130.000, wird automatisch der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % von € 30.000, also € 4.500 berücksichtigt. Für die verbleibenden € 100.000 können durch Investitionen in Wertpapiere oder neue Wirtschaftsgüter noch einmal 13 %, also € 13.000 gewinnmindernd geltend gemacht werden. In Summe beträgt dadurch der Steuerabsetzposten € 17.500. Die Behaltefrist dieser Investitionen beträgt vier Jahre.

Der Gewinnfreibetrag ist wie folgt gestaffelt:
Von € 30.000 bis € 175.000 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 175.000 (bis € 350.000) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 230.000 (bis € 580.000) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
ab € 580.000 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher € 45.950).

Vorziehen von Betriebsausgaben

Durch das Vorziehen von Betriebsausgaben wie Mieten oder Medikamente betreffend das Jahr 2023 in das Jahr 2022 kann das steuerliche Ergebnis gesenkt werden. Es dürfen jedoch nur Ausgaben geltend gemacht werden, die tatsächlich das Jahr 2023 betreffen, nicht auch das Jahr 2024.

Nachteil: Wer diese Vorauszahlung im Folgejahr unterlässt, muss dann die „erwirtschaftete“ Steuer wieder zurückzahlen. Sollten Sie bereits vergangenes Jahr vorausgezahlt haben, ist es im Regelfall sinnvoll, dies auch heuer wieder zu tun.

Zusatzpensionen bzw. Risikoabsicherung für MitarbeiterInnen

Der Abschluss von Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen sind bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Man kann auch für alle Arbeitnehmer oder nur für bestimmte Gruppen einen Pensionskassenvertrag abschließen.

Geschenke an Mitarbeiter und Betriebsveranstaltungen

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als Weihnachtsgeschenk sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 für den Arbeitnehmer steuerfrei. Das gilt auch für Gutscheine oder Goldmünzen, wobei sämtliche im Laufe des Jahres gegebenen Geschenke zusammengezählt werden.

Kosten von Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug sind pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu € 365 erlaubt, ohne dass eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht beim Arbeitnehmer entsteht.

Es ist auch denkbar, Essenbons an Mitarbeiter steuerfrei abzugeben.

Teuerungsprämie

Für das Jahr 2022 und 2023 besteht für ArbeitgeberInnen in Österreich die Möglichkeit, Mitarbeitern eine Teuerungsprämie von jeweils bis zu € 2.000 Euro (in speziellen Fällen bis € 3.000) als Sonderzahlung zu bezahlen. Dieser Betrag ist für ArbeitnehmerInnen beitrags- und steuerfrei. Die Teuerungsprämie kann dabei auch an geringfügig Beschäftigte gewährt werden. Diese Teuerungsprämie ist über die Lohnverrechnung auszuzahlen.

Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von € 1.000 pro Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei.

Öffi-Ticket

Der Arbeitgeber kann die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

Aufbewahrungsfrist

Zum Jahresende läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen des Jahres 2015 ab. Diese können daher ab 1.1.2023 vernichtet werden. Belege, die mit anhängigen Berufungsverfahren oder mit Grundstücken in Verbindung stehen, sind jedoch weiterhin aufbewahrungspflichtig. Selbstverständlich gilt eine Aufbewahrungspflicht auch für Verträge, die noch gültig sind.

Steuerliche „Ideen“ für alle Ärzte und Ärztinnen

Außergewöhnliche Belastungen

Ausgaben beispielsweise für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können im Jahr der Bezahlung unter dem Titel außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Steuerwirksam werden diese jedoch erst, wenn der vom Einkommen abhängige Selbstbehalt in Höhe von sechs bis zwölf Prozent in Abhängigkeit vom Einkommen überschritten wird. Für andere Belastungen wie etwa Unterhaltszahlungen, Behinderungen oder auswärtige Berufsausbildungen gibt es unabhängig von der tatsächlichen Höhe der geleisteten Zahlungen fixe Absetzbeträge.

Spenden

Bestimmte Spenden sind steuerlich absetzbar. Welche Spenden das sind, finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at. Die Höhe der Spenden ist mit 10 % der Vorjahreseinkünfte begrenzt.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017

Sie haben noch bis Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 einzureichen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist abgelaufen und die Veranlagung kann nicht mehr nachgeholt werden.