Im medizinischen Bereich ist die Aus-und Fortbildung sowie auch die Forschung von zentraler Bedeutung. Unterschiedliche Förderungen und Stipendien werden zur Unterstützung  von Ausbildung, Lehre und Forschung in vielerlei Hinsicht vergeben.

Unter dem Begriff „Stipendium“ ist dabei eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherische Tätigkeit widmen kann. Derartige Stipendien stellen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Einkommensersatz dar.

Die Finanzverwaltung definiert Einkünfte aus Stipendien als steuerpflichtige Einkünfte, wovon es auch Ausnahmen gibt. Zusätzlich unterliegen Stipendiaten (wenn keine der Ausnahmen zum Tragen kommt) auch der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung als „Neue Selbstständige“. Dies betrifft beispielsweise Empfänger von Dissertations-, Habilitations- und Forschungsstipendien.

Stipendien gelten seit 2017 als Ersatz eines steuerpflichtigen Einkommens. Das Stipendium ist als finanzielle Unterstützung definiert, die einer Person deshalb gegeben wird, damit diese  sich einer bestimmten freiberuflichen Tätigkeit widmen kann. Dies gilt für Stipendien für eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und kein Dienstverhältnis vorliegt.

Laut Gesetzesmaterialien zählen nur Stipendien für Dissertation, Habilitation und Forschung für Wissenschaftler dazu. Eine Ausnahme besteht für Wissenschaftspreise und Leistungsstipendien, diese werden nicht als Einkommensersatz betrachtet sondern stellen eine Würdigung der Leistung des Empfängers dar.

Wichtig sind daher die Ausnahmen von der Regelung, in folgenden Fällen entfällt die Steuerpflicht:

  • Beihilfen nach dem Studienförderung-oder Schülerbeihilfengesetz, Stipendien nach dem Kunstförderungsgesetz und Filmförderungsgesetz
  • Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Kunst, Wissenschaft und Forschung soweit diese nur zur Abgeltung von Aufwendungen und Ausgaben des unmittelbaren geförderten Zweckes dienen. Der Nachweis dieses ausschließlichen Aufwandsersatzes ist im Bedarfsfall erforderlich.
  • Stipendien für eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sind bis zur Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter (2022: € 8580,-) pro Jahr steuerfrei.
  • Stipendien zur Förderung von Forschung und Wissenschaft im Inland sind zusätzlich dann steuerfrei, wenn für den Stipendiaten insgesamt keine Steuererklärungspflicht vorliegt.
  • Das jährliche Gesamteinkommen einschließlich Stipendium darf maximal € 11000,- pro Jahr betragen. Dieser Betrag erhöht sich bei Personen, welche sonst nebenbei ein Dienstverhältnis haben, auf € 12000,-.
  • Die geförderte Tätigkeit selbst darf nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
  • Wird das Stipendium aus öffentlichen Mitteln für eine Tätigkeit im Ausland, welche der Kunst, Wissenschaft oder Forschung dient, gewährt, ist dieses ohne vertragliche Begrenzung Steuer- und Sozialversicherungsfrei.

Da Stipendien steuerlich als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit qualifiziert werden, hat dies hinsichtlich Sozialversicherung eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung als so genannter neuer Selbstständige zur Folge. Die 2022 relevante Versicherungsgrenze beträgt € 5830,20 pro Jahr, aufgrund der oben angeführten Befreiungsbestimmung für Stipendien von Personen mit Einkommen unter € 11 000 wird die Sozialversicherung erst bei Einkommen ab diesem Betrag erhoben. Der Beitragssatz beträgt insgesamt 26,83 %.

Zusammenfassend sollte bei Bezug eines Stipendiums für eine wissenschaftliche Tätigkeit, welches steuerpflichtig ist, beachtet werden:

  • maßgeblich für die Steuerpflicht des Stipendiums ist das steuerpflichtige jährliche Gesamteinkommen (Steuerpflichtiges Stipendium zuzüglich übrige steuerpflichtige Einkünfte), wenn dieses mehr als € 11000,- (bei Dienstverhältnis € 12000,-) beträgt.
  • In diesem Fall muss das Stipendium in die jährliche Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.
  • Es kommt zur Sozialversicherungspflicht als „Neuer Selbstständiger“ bei Überschreitung dieser Grenzen, wenn die selbstständigen Einkünfte aus dem Stipendium 2022 mehr als € 5830,20 betragen.
  • Schrittweiser Wegfall der Familienbeihilfe ab einem Gesamteinkommen von mehr als € 15 000 pro Jahr.