Nach der bisherigen Gangart oblag es alleine dem Arzt, darüber zu befinden, ob eine ärztliche Leistung medizinisch indiziert und damit umsatzsteuerfrei ist oder ob es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Ästhetik handelt.

Im Feber diesen Jahres gab es dazu leider ein gegenläufiges Judikat des Bun-desfinanzgerichtes. Hier hat eine Schönheitschirurgin alle Leistungen als medizi-nisch indiziert eingestuft. Das war dem Betriebsprüfer zu viel.

Er differenzierte daher selbst und bejahte ein therapeutisches Ziel z.B. bei einer Nasenkorrektur nach Verkehrsunfall, Nävusentfernung, Brustverkleinerung, Narbenbehandlung und Narbenkorrektur, Lippenkorrektur, Schweißdrüsen-absaugung, Behandlung der Gynäkomastie und Knotenexstirpation, Infaorb. Augmentation und Dysport, Schlupfwarzenkorrektur etc.).

Jene Leistungen, bei denen ein solches therapeutisches Ziel dem Finanzler nicht vordergründig erschien (Definition gem. www. Lifeline.de), wurden teils zu 80% und teils zur Gänze umsatzsteuerpflichtig behandelt. Zur letzten Gruppe zählten z.B. Faltenbehandlung, Brauenlifting, Brustvergrößerung, Bruststraffung etc. Vor diesem Hintergrund emp-fehlen wir daher, erneut zu differenzieren und genauestens zu dokumentieren.

Und jetzt die gute Nachricht: Seit 2017 entsteht eine Umsatzsteuerpflicht dabei nur dann, wenn die Gesamtsumme der steuerpflichtigen Umsätze (ohne ärztliche Leistungen) des jeweiligen Jahres 30.000,- Euro überschreitet (siehe Frühjahrsausgabe).