Welche österreichweiten Maßnahmen und Überbrückungsmaßnahme gibt es für Sie als niedergelassse Ärzte und Ärztinnen?

In der Folge werden die für Sie wichtigsten Maßnahmen des Hilfspaketes der Österreichischen Bundesregierung kurz angesprochen und dargestellt.

Corona-Kurzarbeit

Da bereits in den meisten Ordinationen wieder mehr oder weniger „Normalbetrieb“ herrscht und die Kurzarbeit beendet wird, soll hier nicht weiter darauf eingegangen werden.

Härtefallfonds II

Eine Antragstellung ist dann möglich, wenn es zu einer signifikanten wirtschaftlichen Bedrohung kommt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden oder
  • es gibt ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder ein
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres

Abgegolten wird der Entgang des Nettoeinkommens auf Basis des letztgültigen Einkommensteuerbescheides.

Es gibt neun aufeinander folgende Betrachtungszeiträume, aus denen maximal sechs Betrachtungszeiträume ausgewählt werden können. Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 16.3.2020 und endet am 15.4.2020.

Erreicht oder übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen eines Betrachtungszeitraums zuzüglich dem Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften den Betrag von EUR 2.000, ist der Förderbetrag um den EUR 2.000 überschreitenden Betrag zu kürzen. Durch diese Kürzung darf der Förderbetrag jedoch nicht unter EUR 500 sinken.

Da es beim Härtefallfonds darauf ankommt, wann Geld zugeflossen ist, wird es hier im Regelfall bei Kassenärzten zu keinen Unterstützungen kommen.

Denkbar sind Unterstützungen vor allem bei Wahlärzten, die in den jeweiligen Betrachtungszeiträumen, also vor allem zwischen dem 16.3.2020 bis 15.4.2020, bzw. auch in den Monaten danach, einen massiven Umsatzeinbruch erlitten haben und tatsächlich kein oder ein geringer Geldzufluss in der Ordination stattgefunden hat.

Anträge für den Härtefallfonds sind bis längstens 31.1.2021 möglich.

Jeder in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Antragsteller, der die oben genannten Rahmenbedingungen erfüllt und nicht von der Förderung ausgeschlossen ist, erhält für jeden Betrachtungszeitraum, in dem er einen Umsatzeinbruch von mehr als 50 % hat, einen Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500.

Die Abwicklung erfolgt über die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Ansuchen sind über die Homepage der WKÖ für jeden Betrachtungszeitraum getrennt zu stellen.

Fixkostenzuschuss

Der Fixkostenzuschuss ist nun auch für alle niedergelassen Ärzte und Ärztinnen interessant und ist wie folgt gestaffelt:
40-60% Umsatzausfall: 25 % Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
60-80% Umsatzausfall: 50 % Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
80-100% Umsatzausfall: 75 % Ersatzleistung für entstandene Fixkosten

Hier wird sowohl beim Umsatz als auch bei den Kosten darauf abgestellt, wann diese wirtschaftlich entstanden sind. Es spielt also keine Rolle, ob es in den jeweiligen Zeiträumen Akontierungen oder Nachzahlungen gegeben hat.

Es wird auf Betrachtungszeiträume abgestellt, beginnend mit 16.3.2020 bis 15.4.2020 und die folgenden 5 Monate. Sie als niedergelassener Arzt/Ärztin müssen diese Zeiträume abgrenzen und prüfen, wie hoch der Umsatz im Vergleichszeitraum des Vorjahres war.

Als Fixkosten gelten alle Aufwendungen, die im Betrachtungszeitraum nicht kurzfristig reduziert werden konnten und zwangsläufig im Unternehmen anfallen. Dazu gehören zB die Miete, sofern diese nicht reduziert werden konnte, Strom und Gas, Telefon, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen etc. Es darf auch ein kalkulatroscher Unternehmerlohn angesetzt werden. Personalaufwendung sind im Regelfall ausgenommen.

Mit dem ersten Antrag kann bis zu 50 % der Förderung ausgezahlt werden (1. Tranche). Ab 19.8. kann dann um die Auszahlung von weiteren 25 % der Förderung angesucht werden (2. Tranche). Unter Umständen kann damit auch gleich die 3. Tranche beantragt werden. Der Antrag muss bis spätestens 31. August 2021 eingebracht werden – es gibt also keine Eile.

Den Antrag für die erste Tranche können Sie selbst einbringen, wenn der Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 im betrachteten Zeitraum nicht übersteigt. In der Folge ist der Antrag von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Die Abwicklung des Fixkostenzuschusses erfolgt über FinanzOnline.

Es wird sich für Viele die Frage stellen, ob es finanziell lukrativ ist, den Fixkostenzuschuss zu beantragen, da entweder der Umsatzrückgang nicht sehr groß war bzw. ist oder weil die zu fördernden Fixkosten nicht sehr hoch sind. Hier gilt es, mit Ihrem Berater abzuwägen, ob der Fixkostenzuschuss durch die Kosten der komplexen und zeitaufwändigen Berechnung möglicherweise aufgebraucht wird.

Zum Zeitpunkt des Verfassens des Artikels geplante Maßnahmen für Unternehmer(innen)

(Stand 15.6.2020)

Steuersenkung:

Bereits das Regierungsprogramm sieht eine Senkung des Eingangssteuersatzes für die Niedrigverdiener von 25 auf 20 Prozent vor, allerdings erst ab 1. Jänner 2021. Dieser Schritt soll nun vorgezogen werden.

Investitionsprämie:

Noch nicht bis ins Detail ausverhandelt ist die Schaffung einer Investitionsprämie.

Mehrwertsteuer:

Bereits am Freitag, den 12.6. wurde die Senkung der Mehrwertsteuer für die Gastronomie, für Kulturveranstalter und Verlage präsentiert.

Verlustrücktrag:

Auch die Eckpunkte des Kreditmoratoriums und des Verlustrücktrages liegen vor.