Was gilt bis 30.6.2023?

Wenn Sie als Arzt oder Ärztin am Ende Ihrer beruflichen Laufbahn Ihre Immobilie, in welcher die Ordination untergebracht ist, ins Privatvermögen überführen, muss eine Bewertung der Immobilie vorgenommen werden. Der hierbei ermittelte Wert wird dem Buchwert gegenübergestellt. Die Differenz muss versteuert werden. Der aktuelle Steuersatz beträgt derzeit 30%.

Ausnahme ist die Hauptwohnsitzbefreiung, wenn sich die Ordinationsräumlichkeiten im selben Gebäude befinden wie der Hauptwohnsitz.

Ist die Ordination in einer extra für diesen Zweck angeschafften Wohnung oder handelt es sich um ein reines Ordinationsgebäude, kommt es zu oben angesprochener Versteuerung.

In der Regel kann zwar der halbe Steuersatz als Begünstigung in Anspruch genommen werden. Nichts desto trotz kommt es dabei zu unliebsam hohen Steuerzahlungen. Dies ist vor allem deshalb schmerzhaft, weil die Immobilie nicht verkauft wird, sondern nur ins Privatvermögen überführt wird.

Was gilt ab 1.7.2023?

Angelehnt an die schon bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden gilt für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen, dass die Entnahme zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgt.

Das bedeutet, dass eine Bewertung des zu entnehmenden Gebäudes nicht mehr notwendig ist. Durch die Gegenüberstellung des Entnahmewertes mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Buchwert kommt es zu keiner Gewinnrealisierung und damit zu keiner Steuerzahlung.

Selbstverständlich lässt sich der Gesetzgeber hier den Gewinn nicht wirklich entgehen. Die Idee dahinter ist, dass es erst zu einer Versteuerung kommt, wenn die Immobilie veräußert wird. Es handelt sich also um einen Aufschiebeeffekt. Wird die Immobilie vermietet oder im Familienbesitz behalten, kann es also sehr lange dauern, bis die stillen Reserven aufgedeckt werden und es beim Verkauf zu einer Versteuerung kommt.

Resumee:

Es bedeutet für das österreichische Steuerrecht eine massive Änderung, die zu Gunsten der Steuerpflichten beschlossen wurde. Bei Betriebsaufgabe kommt es zu keiner Versteuerung des Gebäudes.