Einzelunternehmer und Personengesellschaften können auch heuer wieder einen Teil Ihrer Gewinne vollkommen steuerfrei lukrieren. Neben einem Grundfreibetrag von bis zu 4.500,- Euro können Sie bei entsprechender Investitionstätigkeit einen weiteren Betrag von bis zu 13% vom Gewinn steuerfrei bekommen.

Zudem gibt es heuer erstmals einen 10%igen Investitionsfreibetrag (im Bereich Ökologisierung sogar 15 %). Lesen Sie hier, wie Sie das schaffen und wo Sie mit einer vorausschauenden Planung sonst noch überall profizieren können.

Dazu ist zu allererst auf Basis der aktuellen Zahlen eine Hochrechnung zur Ermittlung des voraussichtlichen Ergebnisses 2023 notwendig.

Zwischengewinnermittlung

Eine solche empfiehlt sich mit Abschluss der Septemberbuchhaltung. Da die steuerliche Beurteilung der momentanen Gewinnsituation so ihre Tücken hat, sollten Sie das Ihren persönlichen Steuerberater machen lassen. Er kann auf Basis des Zahlenmaterials 1-9/2023 und den Erfahrungswerten aus den Vorjahren ziemlich treffsicher den voraussichtlichen Jahresgewinn für das Veranlagungsjahr 2023 ermitteln. Passiert dies bereits in den nächsten Wochen, so haben Sie auch noch genügend Zeit für eine sorgfältige Umsetzung, wie folgt:

Steuerplanung mit Investitionen

Sobald Sie prognostizierte Jahresergebnis kennen, können Sie einfach den errechneten Gewinnfreibetrag entsprechend investieren und haben somit Ihren Gewinn nach unten reguliert. Anders als bisher ist es dabei heuer erstmals nicht mehr von Relevanz wieviel Sie in diesem Jahr bereits in begünstigungsfähige körperliche Wirtschaftsgüter investiert haben. Das liegt daran, dass für bestimmte Anschaffungen körperlicher Wirtschaftsgüter bis zu einem Gesamtvolumen von 1 Million Euro seit 1.1.2023 auch ein Investitionsfreibetrag in Höhe von bis zu 15% geltend gemacht werden kann. Ausgenommen sind geringwertige Wirtschaftsgüter, Gebäude, KFZ (außer Elektroautos), unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer für Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit, Life-Science) und Anlagen in Verbindung mit fossilen Energieträgern. Ebenso ausgeschlossen ist die Doppelbelegung eines Wirtschaftsgutes mit dem Gewinnfreibetrag und dem Investitionsfreibetrag. Um von beiden Freibeträgen maximal zu profitieren, empfiehlt es sich für alle zugelassenen Wirtschaftsgüter den Investitionsfreibetrag zu nutzen und den Gewinnfreibetrag heuer ausschließlich durch die Anschaffung von Wertpapieren zu decken. Einzige Ausnahme bilden Gebäudeinvestitionen, da für diese kein Investitionsfreibetrag, wohl aber ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann.

Gewinnregulierung durch Gewinnverschiebung

Bei hoher Gewinnerwartung oder stark schwankenden Gewinnverläufen kann es vorteilhaft sein, ausgleichend gegen zu steuern, indem Gewinne z.B. in das nächste Jahr verschoben werden. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn akuter höherer Geldbedarf besteht (z.B. für Immobilienkäufe/ Hausbau). Oft liegt der Nutzen aber auch einfach darin, die Liquidität bei stark steigenden Umsätzen so lange wie möglich für weitere Investitionsprojekte im Unternehmen zu halten. Durch die Verschiebung von Gewinnen entsteht ein wesentlicher Liquiditätseffekt, da die korrespondierende Steuernachzahlung ein ganzes Jahr später fällig wird, währenddessen sich die korrespondierenden Zahlungsflüsse lediglich um ein Monat vom Dezember in den Jänner verschieben. Zudem können so auch die vorgeschriebenen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer des Folgejahres auf einem niedrigeren Stand bleiben.

Die Technik:

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner (bei Arztpraxen der Regelfall), ist das besonders einfach. So können Sie die noch für dieses Jahr zu stellenden Honorare so legen, dass die Zuflüsse erst zu Beginn des nächsten Jahres erfolgen. Ebenso können Sie auch Lieferantenrechnungen vorziehen und Deckungskäufe tätigen sowie für bereits in Auftrag gegebene Bestellungen Anzahlungen leisten und für erst im Jahr 2024 abzufragende Lieferungen und Leistungen vorauszahlen (Labor, Material etc.).

Der Nutzen:

Bei einem Grenzsteuersatz von z.B. 50% bedeutet eine gekonnte Verschiebung von z.B. 30.000,- eine Steuerstundung von bis zu 15.000,- Euro. Durch diese Verschiebetechnik können Sie sich auf Steuernachzahlungen im Endeffekt schon bis zu zwei Jahre vor Fälligkeit vorbereiten. Zudem haben Sie auch für die trotz Verschiebung noch verbleibende Steuernachzahlung 2023 jetzt noch ein Jahr Zeit und können den optimalen Einreichzeitraum der Steuererklärungen 2023 bereits jetzt exakt festlegen.

Anspruchszinsen vermeiden

Im Zuge der Gewinnplanung 2023 sollten Sie auch gleich nochmal ein prüfendes Auge auf Ihre Steuersituation 2022 werfen. Ist eine Nachzahlung zu erwarten, so berechnet das Finanzamt ab 1. Oktober 2023 Anspruchszinsen in Höhe von nunmehr sage und schreibe 5,88%!

Resümee:

Planmäßiges vorgehen lohnt sich. Wer plant muss nicht über vollendete Tatsachen klagen, sondern kann wählen. Auch die Steuer muss nicht passiv hingenommen werden, sondern kann ganz legal beeinflusst und gelenkt werden. Insbesondere ein überlegtes Timing und die Ausschöpfung des Gewinn- und des Investitionsfreibetrages, führen zu einer deutlichen Verbesserung der Gesamtsituation. Wir empfehlen daher jedes Jahr im Herbst frühzeitig eine Jahreshochrechnung als wichtigste Entscheidungsgrundlage für Ihre steuerlichen Dispositionen zum Jahreswechsel.