Einige Wochen bleiben noch, um sich Gedanken über die Steuerbelastung zu machen. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie Ihre Steuerlast für das Jahr 2016 minimieren können.

Registrierkassenpflicht

Seit 1.1.2016 gibt es für alle Unternehmen, die einen Jahresumsatz von über € 15.000 erwirtschaften und die dabei mehr als € 7.500 Barumsätze lukrieren, die Pflicht, eine Registrierkasse anzuschaffen. Darüber hinaus ist es gesetzlich vorgeschrieben, jedem Kunden bzw. Patienten einen Beleg für die erbrachte Leistung auszustellen.
Ab 1.4.2017 muss die Registrierkasse im FinanzOnline gemeldet, mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zur Manipulationssicherheit versehen sein und Belege mit elektronischer Signatur erstellen können. Die Möglichkeit der Registrierung der Kassen im FinanzOnline ist bereits gegeben.

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Investitionen und sonstige Ausgaben
Sollten Sie sich überlegen, noch heuer eine Investition zu tätigen, so steht für 2016 noch die halbe Jahresabschreibung zu. Alle Wirtschaftsgüter, die unter € 400 kosten, können sofort als Ausgaben geltend gemacht werden und mindern den Gewinn. Besonders interessant ist auch heuer wieder der Gewinnfreibetrag.

Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag beträgt 13 % des Jahresgewinnes 2016. Dabei gewährt der Gesetzgeber für € 30.000 automatisch den Grundfreibetrag in Höhe von maximal € 3.900 (= € 30.000 x 13 %). Übersteigt der Jahresgewinn € 30.000, kann für den darüber hinausgehenden Anteil der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.

Ein Beispiel: Beträgt der Gewinn € 130.000, wird automatisch der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % von € 30.000, also € 3.900,– berücksichtigt. Für die verbleibenden € 100.000 können durch Investitionen in Wohnbauanleihen oder Wirtschaftsgüter noch einmal 13 %, also € 13.000 gewinnmindernd geltend gemacht werden. In Summe beträgt dadurch der Steuerabsetzposten € 16.900. Die Behaltefrist dieser Investitionen beträgt vier Jahre.

Der Gewinnfreibetrag ist wie folgt gestaffelt:
Bis € 175.000 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 175.000 (bis 350.000) Gewinn: 7 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 230.000 (bis € 580.000) Gewinn: 4,5 % Gewinnfreibetrag
ab € 580.000 Gewinn: kein Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher € 45.350).

Vorziehen von Betriebsausgaben
Durch das Vorziehen von Betriebsausgaben wie Mieten oder Medikamente betreffend das Jahr 2017 in das Jahr 2016 kann das steuerliche Ergebnis gesenkt werden. Es dürfen jedoch nur Ausgaben geltend gemacht werden, die tatsächlich das Jahr 2017 betreffen, nicht auch das Jahr 2018.
Nachteil: Wer diese Vorauszahlung im Folgejahr unterlässt, muss dann die „erwirtschaftete“ Steuer wieder zurückzahlen. Sollten Sie bereits vergangenes Jahr vorausgezahlt haben, ist es im Regelfall sinnvoll, dies auch heuer wieder zu tun.
Achtung: Für unverarbeitete Edelmetalle wie z.B. Gold bei Zahnärzten, die nach dem 31.3.2012 angeschafft wurden, gilt Folgendes: Diese dürfen erst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie verbraucht werden.

Zusatzpensionen bzw. Risikoabsicherung für MitarbeiterInnen
Der Abschluss von Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen sind bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Man kann auch für alle Arbeitnehmer oder nur für bestimmte Gruppen einen Pensionskassenvertrag abschließen. Normalerweise wird hierbei das beitragsorientierte Modell gewählt, bei welchem maximal zehn Prozent des Jahresbruttoeinkommens in die Pensionskasse eingezahlt werden kann. Es fallen keine Lohnnebenkosten an, die spätere Auszahlung wird der Lohnsteuer unterworfen.

Geschenke an Mitarbeiter und Betriebsveranstaltungen
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als Weihnachtsgeschenk sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 für den Arbeitnehmer steuerfrei. Das gilt auch für Gutscheine oder Goldmünzen, wobei sämtliche im Laufe des Jahres gegebenen Geschenke zusammengezählt weden.
Kosten von Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug sind pro Arbeitnehmer und Jahr bis zu € 365 erlaubt, ohne dass eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht beim Arbeitnehmer entsteht.
Es ist auch denkbar, Essenbons an Mitarbeiter steuerfrei abzugeben.

Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten
Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 500 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von der Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit.

Jobticket
Zur Förderung des öffentlichen Verkehrs wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer für die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung mit einem Massenbeförderungsmittel befördern lässt (z.B. Streckenkarte). Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.

Aufbewahrungsfrist
Zum Jahresende läuft die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen des Jahres 2009 ab. Diese können daher ab 1.1.2017 vernichtet werden. Belege, die mit anhängigen Berufungsverfahren oder mit Grundstücken in Verbindung stehen, sind jedoch weiterhin aufbewahrungspflichtig (bis zu 22 Jahre!). Selbstverständlich gilt eine Aufbewahrungspflicht auch für Verträge, die noch gültig sind.

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Sonderausgaben
Prämien für freiwillige Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungen sowie für Wohnraumschaffung und –sanierung sind nach wie vor bis zu einem jährlichen Höchsteinkommen von € 36.400 zu einem Viertel absetzbar. Der maximal absetzbare Betrag beläuft sich auf ein Viertel von € 2.920, also € 730. Allerdings gilt das nur mehr für Verträge, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden.
Zwischen € 36.400 und € 50.900 gibt es eine Einschleifregelung, darüber hinaus können diese nicht mehr abgesetzt werden. Bei Alleinverdienern und Alleinerziehern verdoppelt sich der Höchstbetrag auf € 5.840. Der Nachkauf von Pensionszeiten darf übrigens unbeschränkt abgesetzt werden. Beim Kirchenbeitrag beträgt die Obergrenze € 400.

Außergewöhnliche Belastungen
Ausgaben beispielsweise für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können im Jahr der Bezahlung unter dem Titel außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Steuerwirksam werden diese jedoch erst, wenn der vom Einkommen abhängige Selbstbehalt in Höhe von sechs bis zwöfl Prozent in Abhängigkeit vom Einkommen überschritten wird. Für andere Belastungen wie etwa Unterhaltszahlungen, Behinderungen oder auswärtige Berufsausbildungen gibt es unabhängig von der tatsächlichen Höhe der geleisteten Zahlungen fixe Absetzbeträge.

Spenden
Bestimmte Spenden sind steuerlich absetzbar. Den Link dazu finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at. Die Höhe der Spenden ist mit 10 % der Vorjahreseinkünfte begrenzt.
Neben Wissenschaft, Erwachsenenbildung, Kunst und Behindertensport sind  Spenden für karitative Zwecke mit folgendem Hintergrund zu nennen: Mildtätigkeit, Entwicklungshilfe, Katastrophenhilfe, Umweltschutz und Tierschutz. Auch ist hier die Absetzbarkeit von Spenden für die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverbände zu erwähnen.
Um sicher zu gehen, dass die Spenden auch tatsächlich steuerlich absetzbar sind, lohnt sich jedenfalls ein Blick auf die oben genannte Homepage.

Kinderbetreuungskosten
Betreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr sind steuerlich ohne Selbstbehalt absetzbar. Der Maximalbetrag beträgt € 2.300 pro Jahr und Kind. Als Kinderbetreuungskosten gelten Kosten von der angestellten Oma über den Kindergarten bis zum Hort. Es sind bestimmte Kriterien zu erfüllen, um die gezahlten Gelder steuerlich geltend machen zu können.

Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011
Sie haben noch bis Jahresende Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 einzureichen. Danach ist die Fünf-Jahres-Frist abgelaufen und die Veranlagung kann nicht mehr nachgeholt werden.