Die Anfragen diverser Finanzämter zu finanziellen Transaktionen von Mandanten in deren Privatbereich wird zunehmend zum Problem und Dauerthema.

Die von den Banken an eine zentrale Stelle der Finanz gemeldeten Überweisungen aus den Vorjahren werden automatisiert einzelnen Personen zugeordnet und zusammengerechnet.

Dabei wird allerdings aufgrund eines offenbar mangelhaften Berechnungsverfahrens derselbe Betrag oft mehrfach angesetzt. Dies führt dann zu Anfragen über Geldtransaktionen in schwindelerregender Höhe, welche in keiner Weise der Realität entsprechen, aber dennoch mühevoll aufgeklärt werden müssen.

Durch das Kapitalabfluss-Meldegesetz sind alle Banken verpflichtet, Kapitalabflüsse ab mindestens 50.000 € von Konten oder Depots an das Finanzministerium zu melden, wenn diese natürlichen Personen zugeordnet werden können.

Diese Meldeverpflichtung ist weit gefasst, denn sie umfasst unter anderem
• Auszahlungen und Überweisungen von Bankkonten und Spareinlagen
• Schenkung von Wertpapieren
• Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Auch die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto derselben Person ist meldepflichtig.

Die Meldepflicht besteht selbst dann, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen unter der 50.000 € – Grenze, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde. Für Banken besteht in diesem Zusammenhang so etwas wie eine Prüfpflicht. Wenn beispielsweise die Bezahlung eines Grundstückskaufs in einzelnen Raten erfolgt und die Bank entsprechende Kenntnis besitzt, erfolgt ungeachtet der Höhe der einzelnen Teilbeträge durch die Bank eine Meldung an das Finanzministerium.

In der Vergangenheit war lediglich eine Meldeverpflichtung der Banken über Zuflüsse auf Konten und Depots von Personen oder liechtensteinischen Stiftungen ab 50.000 € aus der Schweiz (zwischen dem 1.7.2011 und dem 31.12.2012) oder aus Liechtenstein (zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013) relevant.