a) Sachzuwendungen sind bis maximal 186 EUR jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei.

Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Sachzuwendungen sind z.B. auch Goldmünzen und Autobahnvignetten.
Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug etc.) handeln.

b) Wird eine Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) abgehalten, dann ist der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (z.B. für Verpflegung, Theater/Konzert, sonstige Veranstaltungen, Reisen etc.) bis zu 365 EUR pro Mitarbeiter im Jahr steuerfrei.

Betriebsveranstaltungen können aufgrund der Corona-Krise oft nicht stattfinden; daher können Arbeitgeber – an Stelle von Betriebsveranstaltungen – Gutscheine bis max. 365.- Euro ihren Mitarbeitern steuerfrei gewähren.
Die Gutscheine müssen zwischen November 2021 und Jänner 2022 ausgegeben werden.
Für die steuerliche Geltendmachung als Betriebsausgabe 2021 ist der Geldabfluss für den Gutscheinkauf jedoch noch 2021 erforderlich.

Es können somit Sachgeschenke bis zu € 186,– UND Gutscheine bis zu € 365,– gewährt werden.