Ab 1.1.2017 dürfen Ärzte zu Stoßzeiten (z.B. Grippewelle, Ausfall von Nachbarsärzten usw.) geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigen, die unter bestimmten Bedingungen steuerbefreit sind. Die Befreiung gilt auch für Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag. An das Finanzamt ist ein Lohnzettel zu übermitteln.

Voraussetzungen:

a) Es muss sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln
(Geringfügigkeitsgrenze 2017: EUR 425,70).

b) Die Aushilfskraft muss neben der steuerfreien Aushilfstätigkeit einer vollversicherten Haupterwerbstätigkeit nachgehen. Dies kann sowohl durch eine selbständige als auch eine nichtselbständige (Teilzeit-)Beschäftigung der Fall sein. Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht zu jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Tätigkeit als Aushilfskraft erfolgt.

c) Die Aushilfskraft darf an höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr die begünstigte Aushilfstätigkeit ausüben. Dabei ist es unerheblich, für wie viele Arbeitgeber sie auf diese Art tätig wird. Wenn sie im Kalenderjahr für mehrere Arbeitgeber als Aushilfskraft arbeitet, muss sie den jeweiligen Arbeitgeber darüber informieren, wie viele Tage im Kalenderjahr sie bereits begünstigt beschäftigt war, denn bereits ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem die Grenze von 18 Tagen überschritten wird, steht die Begünstigung nicht mehr zu.

d) Die Aushilfskraft dient zur Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten.

e) Der Arbeitgeber kann max. an 18 Tagen im Kalenderjahr Aushilfskräfte beschäftigen. Wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage zum Einsatz kommen, ist unerheblich. Überschreitet der Arbeitgeber die Grenze von 18 Tagen, steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht zu.

Wird eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, steht die Begünstigung grundsätzlich von Beginn an nicht zu.

Die Begünstigung ist (vorerst) für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet.