Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Information im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Unterstützungen für Flüchtlinge aus der Ukraine veröffentlicht. Hier die wesentlichen Punkte:

Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe

Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Der Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung ist die Werbewirksamkeit, es handelt sich also nicht um klassische „Spenden“, sondern um Werbeaufwendungen. Diese sind dann gegeben, wenn z.B. über die Spende in Medien berichtet wird, es einen Hinweis darauf auf der Homepage gibt oder das Unternehmen im Rahmen der Eigenwerbung seines Unternehmens auf die Spenden hinweist. Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen „Katastrophenspenden“ ist es gleichgültig, wer die Empfänger sind (zB Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer, andere Familien oder Personen).

Spenden im Allgemeinen

Spenden sind als Einkommensverwendung grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgrund des § 4a EStG können jedoch freigebige Zuwendungen für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist keine Werbewirksamkeit erforderlich.

Die hier besprochenen Spenden sind sowohl bei Unternehmen (als Betriebsausgaben) als auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig und zwar maximal in Höhe von 10 Prozent des Gewinns (bei Betriebsausgaben) oder des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Sonderausgaben).

Zu beachten ist, dass bei Privatpersonen in der Regel nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Bei den begünstigten Einrichtungen unterscheidet man zwischen Empfängern, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind (z.B. Universitäten) und Empfängern, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF aufscheinen.

Private Spenden an begünstigte Einrichtungen werden von der Organisation an das Finanzamt gemeldet und damit automatisch in der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt. Für Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt dies nicht.

Überlassung von Wohnraum

Die entgeltliche Überlassung von Wohnraum führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Relevante Einnahmen sind sowohl direkte Mietzahlungen eines Flüchtlings als auch sämtliche Entgelte von dritter Seite, also Kostenersätze durch ein Bundesland. Davon sind die Werbungskosten, (Abschreibung und Betriebskosten) abzuziehen.

Das BMF-Info unterscheidet bei der Überlassung von Wohnraum an Flüchtlinge bzw. eine Hilfsorganisation folgende Fallkonstellationen:

  1. Bisher wurden keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt:

    – Bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung liegt keine steuerlich relevante Einkunftsquelle vor. Die Überlassung muss nicht in einer Steuererklärung erfasst werden.

    – Erfolgt die Vermietung entgeltlich und wird ein Überschuss, also ein Gewinn, erzielt, liegen steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.

  2. Bisher wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt:

    – Ist ein Mietverhältnis unabhängig von der Flüchtlingsbewegung bereits beendet worden und wird die Unterkunft einem Flüchtling befristet unentgeltlich zur Verfügung gestellt, kommt es zu keiner Änderung der Bewirtschaftungsart und des Prognosezeitraumes. Damit tritt dadurch auch keine Liebhaberei mit ihren unangenehmen Konsequenzen auf. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Unterkunft höchstens zwölf Monate unentgeltlich überlassen wird.

    – Wird die Unterkunft einem Flüchtling befristet entgeltlich zur Verfügung gestellt, liegen bei einem Überschuss steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Wird ein Verlust erzielt, weil auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird, ist eine befristete Überlassung bis zu zwölf Monaten für die Liebehabereibeurteilung unschädlich, sodass weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.

Zusätzliche Leistungen

Werden neben der bloßen Überlassung z.B. auch Reinigung, Verpflegung etc. übernommen, können Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Sollte es hier zu einem Verlust kommen, ist von Liebhaberei auszugehen. Diese Verluste können somit nicht mit Gewinnen aus einer anderen Einkunftsart ausgeglichen werden.

Fazit:

Da es sich im Zusammenhang mit Ausgaben für Flüchtlinge um ein sehr komplexes Thema handelt, empfehlen wir Ihnen, sich im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater abzusprechen, damit es am Ende nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt.