Steuerlich wirksame Ausgaben für den Spitalsarzt von A – Z

Absetzung für Abnutzung

Wirtschaftsgüter, die mehr als 400 € kosten (ab 2020 800 €, eine Anhebung auf 1.000 € ist geplant), müssen über die so genannte „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ abgeschrieben werden. Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig verteilt. Bei Inbetriebnahme in der ersten Jahreshälfte steht die gesamte Jahresabschreibung zu. Wenn das Gerät nicht mehr als ein halbes Jahr genutzt wird, kann die halbe Jahresabschreibung abgesetzt werden.

Wirtschaftsgüter, die weniger als 800 € incl. Umsatzsteuer kosten, dürfen im Jahr der Anschaffung sofort steuerlich geltend gemacht werden.

Beispiele für Investitionen für Spitalsärzte: Computer, Faxgerät, Kopierer, Zeitplaner, Mobiltelefon.

Arztkoffer

Wenn die weitaus überwiegende berufliche Nutzung nachgewiesen werden kann.

Arbeitsessen

Diese sind im Regelfall steuerlich nicht absetzbar, außer wenn damit ein konkreter Werbezweck verfolgt wird. Nicht absetzbar sind z.B. Weihnachtsfeiern, die ein Abteilungsvorstand für seine Mitarbeiter veranstaltet.

Arbeitskleidung

Ausgaben für die Anschaffung und Reinigung für typische Arbeitskleidung (z B. weißer Arbeitsmantel) können steuerlich absetzbar sein.

Arbeitszimmer

Aufwendungen für Arbeitszimmer im privaten Wohnungsverband werden in der Regel steuerlich nicht anerkannt. Wenn Sie ein Arbeitszimmer extern mieten oder kaufen, sind die Ausgaben dafür absetzbar, vorausgesetzt, dass das Arbeitszimmer aus beruflichen Gründen erforderlich ist. Hier soll es im Rahmen der Steuerreform 2021 zu einer Lockerung kommen.

Berufsräumlichkeiten wie Ordination oder Labor sind in jedem Fall absetzbar.

Ärztekammerbeiträge

Diese sind in jedem Fall steuerlich absetzbar, werden im Regelfall jedoch bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Zusätzlich können nur jene Kammerbeiträge abgesetzt werden, die direkt per Erlagschein oder E-Banking eingezahlt werden.
Achtung – ab der Veranlagung 2016 müssen bei manchen Anstellungsverhältnissen sämtliche bezahlten Ärztekammerbeiträge eingetragen werden, also auch diejenigen, welche bereits vom Arbeitgeber abgezogen wurden. Eine dementsprechende Bestätigung kann direkt bei der Ärztekammer angefordert werden.

Behandlungsmaterial

Kosten für Behandlungsmaterial können nur insofern abgesetzt werden, als sie für diverse Aus- und Weiterbildungen verwendet werden (z.B. Akupunkturnadeln). Bei Führung einer Ordination, sind diese Ausgaben voll absetzbar.

Beratungskosten

Kosten für Steuerberatung und Anwälte sind insofern als Betriebskosten absetzbar, als sie mit der Beratung von betrieblichen oder beruflichen Fragen in Zusammenhang stehen.

Büromaterial und Bewerbungskosten

Diese sind zur Gänze steuerlich absetzbar.

Betriebsausgabenpauschale

Dieses kommt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anstellungsverhältnis) nicht in Frage.

Gibt es jedoch auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ärztlicher Tätigkeit (z.B. Notarztdienste) und wenig direkt zurechenbare Ausgaben, kann eine Pauschale in Höhe von 12 % der Einnahmen ohne Nachweis von Ausgaben abgezogen werden. Für schriftstellerische, vortragende oder wissenschaftliche Tätigkeiten sind es nur 6 %.

Zusätzlich zu den pauschalierten Ausgaben dürfen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie zusätzlich bezahlte Pflichtbeiträge zur Ärztekammer steuerlich geltend gemacht werden.

Betriebsratsumlage

Diese stellt Werbungskosten dar und kann bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Brillen, Kontaktlinsen

Diese sind als Werbungskosten steuerlich nicht absetzbar, auch wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz verwendet wird.  Unter Umständen kommt eine Berücksichtigung bei den außergewöhnlichen Belastungen in Frage.

Diktiergerät

Dieses ist, wenn es beruflich genutzt wird, steuerlich absetzbar.

Fachliteratur

Berufsspezifische Fachliteratur ist dann steuerlich absetzbar, wenn aus dem Beleg hervorgeht, um welche Fachliteratur es sich handelt

Familienheimfahrten, Doppelte Haushaltsführung

Unter bestimmten Umständen können Aufwendungen für eine zusätzliche Wohnung am Arbeitsort steuerlich geltend gemacht werden. Damit in Zusammenhang sind auch immer Familienheimfahrten zu beurteilen.

Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten

Aufwendungen für Aus- und Fortbildung im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit (Teilnahmegebühren zu Kongressen, Fortbildungen etc) sind absetzbar; das gilt auch für Umschulungsmaßnahmen.

Geschenke

Geschenke sind im Regelfall keine Werbungskosten, sie gelten als private Aufwendungen zur Repräsentation.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (s. Abschreibung für Abnutzung)

Wirtschaftsgüter (z.B. Stethoskop), die unter € 400,– (ab 2020 € 800,–) kosten, können im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden.

Internet

Die Kosten für Internet sind als Werbungskosten absetzbar. Dabei muss eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten erfolgen. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z.B. Medizin-Datennetz) sind zur Gänze absetzbar.

Kamera

Aufwendungen für eine Fotokamera sind nur dann absetzbar, wenn diese nahezu ausschließlich beruflich verwendet wird. Ärzte verwenden Fotokameras für Dokumentations- und Forschungszwecke, wobei die Verwendung von Spezialobjektiven für eine berufliche Veranlassung sprechen. Kameras können auch zur Dokumentation von Fortbildungen und Seminaren verwendet werden. Ob daraus eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung abgeleitet werden kann, ist fraglich.

Kilometergelder, KFZ-Kosten

Beim Spitalsarzt werden für berufliche Fahrten Kilometergelder angesetzt. Diese betragen 0,42 pro Kilometer.

Mitgliedsbeiträge

Zahlungen an Berufsverbände sind dann absetzbar, wenn diese Berufsverbände in konkreter Beziehung zur Berufstätigkeit (ZB Medizinisch wissenschaftliche Gesellschaft etc.) stehen.

Mobiltelefon, Gesprächsgebühren
Ein Mobiltelefon ist absetzbar, wenn die Anschaffung durch die Art der beruflichen Tätigkeit veranlasst ist. Die Gesprächsgebühren sind ebenfalls steuerlich absetzbar, müssen jedoch um einen Privatanteil gekürzt werden.

Pendlerpauschale

Neben dem in die Lohnsteuer eingearbeiteten Verkehrsabsetzbetrag kann unter bestimmten Umständen eine Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Diese hängt von der Entfernung zum Arbeitsplatz und von der Zumutbarkeit für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ab.

Die Pendlerpauschale kann laufend über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten angesetzt werden.

In diesem Zusammenhang sei auf den Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen hingewiesen. https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige

Bei diesen Beiträgen handelt es sich um Krankenbeiträge, die vorgeschrieben werden.

Porto

Dieses kann abgesetzt werden, so ferne die Ausgaben mit beruflicher Post in Zusammenhang steht.

Reisekosten

Gibt es für die Fortbildungsreisen direkt zuordenbare Reisekosten wie z.B. Flug, Bahn, Taxi, Hotel etc., so können diese als Werbungskosten abgesetzt werden.

Weiters stehen im Regelfall Taggelder (Diäten) zu. Diese sind in den verschiedenen Staaten unterschiedlich und betragen in Österreich derzeit pro Tag 26,40 € bzw. 2.20 € pro Stunde.

Anstelle von Hotelkosten können pauschale Nächtigungsgelder angesetzt werden. Auch hier gibt es unterschiedliche Sätze, der Nächtigungssatz für Österreich beträgt 15,00 €.

Spenden

Spenden an mildtätige Organisationen sind steuerlich absetzbar. Die jeweilige Organisation muss beim Finanzamt registriert sein.

Spenden an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, etc. sind ebenfalls absetzbar, wenn diese in der Spendenliste des Finanzministeriums genannt sind.

Zusätzlich sind Spenden auch für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime sowie Feuerwehren möglich

Für welche Organisationen Sie die Spende steuerlich absetzen können, finden Sie unter:

https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Spenden werden ab dem Veranlagungsjahr 2017 automatisch durch die Spendenorganisation an das Finanzamt gemeldet.

Sprachkurse / Studienreisen

Sprachkurse sind im Regelfall der privaten Lebensführung zuzuordnen. Steuerlich absetzbar sind sie nur dann, wenn sie beruflich notwendig sind. Finden die Sprachkurse im Ausland statt, muss das Kursprogramm so gestaltet sein, dass es ausschließlich auf den Berufsbereich des Teilnehmers zugeschnitten ist und von einem professionellen Veranstalter organisiert wird.

Steuerberatungskosten

Kosten für die Steuerberatung sind, sofern sie mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, immer zur Gänze steuerlich absetzbar.

Studium

Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z.B. Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (z.B. oder als Umschulungskosten (z.B. Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein.

Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z.B. Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.

Telefonkosten

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate stellen Werbungskosten dar. Der betriebliche Anteil wird im Schätzungsweg ermittelt.

SVS-Beiträge

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sind immer steuerlich absetzbar.

Umzugskosten

Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind, zum Beispiel beim erstmaligen Eintritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechseln eines Dienstgebers, bei Versetzung durch den Dienstgeber oder Umzug zur Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges.

Versicherungsprämien

Prämien für Personenversicherung (Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) sind Sonderausgaben, sofern die Verträge vor 1.1.2016 abgeschlossen wurden.

Prämien für Ärztehaftpflicht- und Ärzterechtsschutzversicherungen sind steuerlich zur Gänze absetzbar.

Zeitschriften und Zeitungen

Soweit es sich um Fachliteratur handelt, sind diese Kosten steuerlich abzugsfähig. Bei Tageszeitungen, Illustrierten, Wirtschaftsmagazinen etc. liegen keine Werbungskosten vor.

Zinsen

Zinsen sind nur im Zusammenhang mit beruflichen Investitionen bzw. beruflichen Ausgaben absetzbar.

Sonderausgaben

  • Lebensversicherung
  • Unfallversicherung, Krankenversicherung, Wohnraumschaffung nur, wenn die Verträge vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden
  • Pensionszeitennachkauf-Kirchenbeitrag (max. € 400,–)-Spenden an bestimmte Organisationen-Steuerberatungskosten

Außergewöhnliche Belastungen

  • Familienbonus Plus (bis zu € 1.500 pro Kind)
  • Unterhaltsabsetzbetrag-Behinderungen Kinder und eigene Behinderungen-Krankheitskosten (z.B. Zahnarztkosten)-Begräbniskosten-Kurkosten-Katastrophenschäden