Die Steuerreform wurde im September 2019 im Nationalrat beschlossen. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.

Entlastung für Geringverdiener:

Das Steuerreformgesetz sieht eine Entlastung niedrigerer Einkommen durch eine höhere Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge (Negativsteuer) und eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags vor. Bis zu einem maximalen Jahreseinkommen von 21.500 € wird Steuerpflichtigen ab 2020 zusätzlich zur bisherigen Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge ein „Sozialversicherungsbonus“ von 300 € gewährt.

Änderungen für Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht:

Im Regelfall werden Sie als Ärzte und Ärztinnen davon nicht betroffen sein, da die Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit unecht umsatzsteuerbefreit sind. Es ist jedoch möglich, dass Sie darüber hinaus nichtärztliche Tätigkeiten ausüben. Und hier wird die Umsatzgrenze von bisher 30.000 € auf 35.000 € angehoben.

Änderung bei der Pauschalierung

Zusätzlich zu den bestehenden Pauschalierungen wird es nun auch eine umfassende Pauschalierung der Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbständiger Arbeit geben. Für die Höhe der Pauschalen sind lediglich die Umsatzhöhe und die Branche ausschlaggebend. Es werden also die Umsätze herangezogen und davon ohne Nachweis von Ausgaben pauschale Betriebsausgaben angesetzt. Diese sind im Dienstleistungsbereich – also voraussichtlich auch bei Ärzten – in Höhe von 20 % vorgesehen. Eine ähnliche Pauschalierung besteht bereits, jedoch mit einem niedrigeren Prozentsatz. Damit sind sämtliche Betriebsausgaben abgegolten. Der Grundfreibetrag kann abgesetzt werden. Ebenso abzugsfähig sind Beiträge in der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung und vergleichbare Ausgaben. Eine endgültige Fassung bleibt abzuwarten.

Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige

Der Krankenversicherungsbeitrag wird für diese Gruppe um 0,85 % der Beitragsgrundlage abgesenkt. Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige beläuft sich zukünftig nur mehr auf 6,8%.

Verdoppelung bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 400 € auf 800 € verdoppelt. Das soll einen zusätzlichen Investitionsanreiz bieten.

SEPA-Lastschrift für Steuervorauszahlungen

Seit Juli 2019 ist es möglich, die vierteljährlich anfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung mittels SEPA-Lastschrift automatisch vom Konto abbuchen zu lassen. Vorteil dabei ist, dass Sie sich nicht mehr um die termingerechte Überweisung der Einkommensteuer-Vorauszahlung kümmern müssen. Damit können allfällige Säumnisfolgen vermieden werden. Es ist natürlich darauf zu achten, dass am entsprechenden Bankkonto auch genügend Guthaben vorhanden ist, um die Vorauszahlung leisten zu können. Jedenfalls ist dieser Abbuchungsauftrag mir Vorsicht zu genießen, da es trotzdem zu Unregelmäßigkeiten kommen kann.