Alle Jahre wieder …
… Machen Sie hier Ihren persönlichen Steuer-Check 2020 und lesen Sie, wie Sie jetzt noch gestalten können:

Check 1
Gewinn- & Steuerplanung 2020

Sie können Ihren Gewinn ganz einfach planen, indem z.B. Einnahmen in das Folgejahr verschoben werden. Gegen Jahresende sollte das Timing der Honorarabrechnung daher wohl überlegt sein. Zahlungseingänge, die erst nach dem 31.12.2020 erfolgen, müssen erst ein Jahr später versteuert werden. Zudem können so auch die vorgeschriebenen Vorauszahlungen für ein weiteres Jahr auf niedrigerem Niveau gehalten werden. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn akuter höherer Geldbedarf besteht z.B. für private Immobilien. Oft liegt der Nutzen aber auch einfach darin, die Liquidität bei stark steigenden Umsätzen so lange wie möglich für weitere Investitionsprojekte in der Ordination bereitzuhalten oder Schwankungen zwischen einzelnen aufeinanderfolgenden Jahren zu glätten.

Check 2
InvestitIonen vorziehen

Für Investitionen im ersten Halbjahr kann die Abnutzung für ein ganzes Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Anschaffungen nach dem 30.6. schlagen mit einer Halbjahresabschreibung zu Buche. Das gilt auch dann, wenn die Inbetriebnahme erst am 31.12. erfolgt. TIPP: Das Vorziehen von für Anfang 2021 geplanten Investitionen spätestens in den Dezember 2020 kann daher Steuervorteile bringen. Zudem kann das Wirtschaftsgut, von Ausnahmen abgesehen, dann auch noch für den 13%igen Gewinnfreibetrag (siehe Check 4) herangezogen werden. Weiters besteht ab heuer die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Das bedeutet, dass unabhängig von der Nutzungsdauer im ersten Jahr schon bis zu 30% (bei Anschaffung nach dem 30.6.2020 bis zu 15%) steuerlich geltend gemacht werden können.

Check 3
Optimierte abrechnung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Heuer können Investitionen bis 800 Euro unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Bisher lag dieser Grenzwert bei 400 Euro.

TIPP:  Mitunter kommt es vor, dass der Grenzwert nur wegen eines inkludierten Zubehörs überstiegen wird. Dies kann leicht durch getrennte Rechnungslegung vermieden werden.

Check 4
Hochrechnen, investieren und 13% kassieren

Auf Basis der Planung gem. Check 1, 2, und 3 können Sie auch heuer wieder mit dem Gewinnfreibetrag (GFB) bis zu 13% Ihrer Gewinne steuerfrei lukrieren, wenn Sie entsprechend investieren. Um das volle Volumen ausschöpfen zu können, empfiehlt sich gegen Jahresende eine Hochrechnung zu machen. Sollten Sie hier noch Bedarf haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren MEDTAX-Steuerberater. Das Wichtigste ist, dass die Investitionsgüter spätestens am 31.12.2020 in Ihrer Ordination bzw. die begünstigten Wertpapiere jedenfalls spätestens am 31.12.2020 auf Ihrem Depot sind.

Check 5
Elektroautos – ein Gewinn auf ganzer Linie

Steht ein Autokauf an, so empfehlen wir, auch ein Elektroauto mit ins Kalkül zu ziehen. Elektroautos unterliegen weder der Nova noch der motorbezogenen Versicherungssteuer. Zudem gibt es Förderungen für den Betrieb mit Ökostrom. Aber das absolute Highlight ist: Elektroautos können den Dienstnehmern steuerfrei (ohne abgabenpflichtigen Sachbezug) zur Verfügung gestellt werden. Zudem kann bei Bestellung und Antragstellung bis 28.2.2021 unter bestimmten Voraussetzungen eine Investitionsprämie von 14% beantragt werden (siehe auch CHECK 13). Interessant ist die Sache insbesondere dann, wenn die Gattin/der Gatte in der Ordination beschäftigt ist. Von diesem reinen Dienstnehmerfahrzeug ist dann zudem nicht einmal ein Privatanteil auszuscheiden. Vor der konkreten Umsetzung empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig Ihren MEDTAX-Steuerberater zu konsultieren.

Check 6
Weihnachtsfeier & Weihnachtsgeschenke

Auch wenn die Weihnachtsfeier wegen Corona heuer womöglich ausfällt, auch für später nachgeholte bzw. andere Betriebsfeiern und Ausflüge können pro Mitarbeiter jährlich insgesamt bis zu 365,- Euro steuer- und sozialversicherungsfrei abgesetzt werden. Kurz vor Redaktionsschluss hat die Regierung eine solche Begünstigung auch für Weihnachtsgutscheine zur Einlösung im Handel für jeden Mitarbeiter angekündigt. Bis dato gilt für steuerbegünstige Sachgeschenke eine Jahresgrenze von 186,- Euro.

Auch die Bezahlung von Prämien für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter (z.B. Er- und Ablebensversicherungen) sind bis zu 300,- Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar. Es ist der Gleichheitsgrundsatz einzuhalten, d.h. eine entsprechende Zusage kann nur allen zusammen oder nach bestimmten Kriterien festgelegten Mitarbeitergruppen angeboten werden. Ähnliches gilt für Direktzahlungen an Kindergärten und Kinderkrippen für die Kinder Ihrer Mitarbeiter. Hier liegt die Grenze bei jährlich 1.000,- Euro pro Kind.

Check 7
Kirchenbeitrag bis 400,- Euro noch einzahlen

An Kirchenbeiträgen können bis zu 400,- Euro p.a. von der Steuer abgesetzt werden, sofern dieser Betrag auch tatsächlich einbezahlt wurde.

Check 8
Spenden & CO: exakte Angabe von name und geburtsdatum

Für Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und zum Nachkauf von Versicherungszeiten gilt ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung. Ist die empfangende Organisation im Inland ansässig, ist die steuerliche Berücksichtigung an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zahler seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bei der Einzahlung bekannt gibt. Achten Sie bei Überweisungen daher penibel auf eine 100%ig korrekte Angabe Ihres Vor- und Zunamens sowie Ihres Geburtsdatums. Da Ihr Name mit den Daten aus dem Melderegister abgeglichen wird, empfiehlt es sich die Schreibweise exakt jener auf dem aktuellen Meldezettel anzupassen. Via Finanz-Online besteht die Möglichkeit, sich schon vor Abgabe der Steuererklärung zu informieren, ob eine korrekte Datenübermittlung erfolgt ist. Kontrollieren Sie daher, ob alles vollständig gemeldet wurde und veranlassen Sie bei der empfangenden Organisation gegebenenfalls entsprechende Nachmeldungen. Bei Spenden ist es das Einfachste, wenn Sie diese vom Ordinationskonto als Betriebsausgaben tätigen, die dann nach wie vor im Zuge der Buchhaltung ohne das ganze Brimborium steuerwirksam geltend gemacht werden können.

Check 9
„Topfsonderausgaben“ aus dem richtigen Topf nehmen

Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung, junge Aktien und Genussscheine können zu einem kleinen Teil steuerlich verwertet werden. Die Begünstigung läuft nun aus und ist letztmalig für das heurige Jahr möglich.

TIPP: Sonderausgaben soll jener Partner tragen, der das geringere Einkommen erzielt. Der Grund dafür ist eine einkommensabhängige Einschleifregelung.

Check 10
Registrierkasse abschliessen

Jahresbeleg mit App herunterladen

Der Monatsbeleg Dezember muss ausgedruckt, aufbewahrt und mit der Belegcheck-APP geprüft werden. Bei dieser Gelegenheit können Sie auch gleich die ebenso vorgeschriebene Quartalssicherung des letzten Quartals 2020 auf einem externen Datenträger vornehmen.

Achtung! Der Monatsbeleg Dezember muss mit dem Jahresbeleg übereinstimmen.

Check 11
Kilometerstand

Bitte notieren Sie am 31.12.2020 wieder den Kilometerstand Ihres Autos. Dies kann für steuerrelevante Berechnungen sehr nützlich sein. Zudem kann damit auch für den Fall einer Steuerprüfung eine Prophylaxe zur Verteidigung der angesetzten Autokosten erfolgen.

Check 12
SVA-beiträge steuerwirksam vorziehen

Es ist möglich, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen. Dies ist insbesondere für Praxisgründer interessant, die nur mit dem Mindestbeitrag eingestuft wurden, tatsächlich aber schon ansehnliche Gewinne erzielen. Anstatt auf die Nachzahlung Jahre zu warten, können Sie gemäß dem Ergebnis aus der Planungsrechnung gem. Check 1 und 4 eine korrekte Einstufung noch für das laufende Jahr beantragen. Sollte die entsprechende Vorschreibung heuer nicht mehr ergehen, dann können Sie den errechneten Betrag dennoch heuer steuerwirksam einzahlen.  Das ist allemal besser als eine steuerunwirksame Rücklage für eine spätere Nachzahlung zu bilden.

Check 13
Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss & investitionsprämie

Sie müssen nicht unbedingt ein Härtefall sein, um etwas aus diesem Fonds zu bekommen. Bei einem zeitweisen Umsatzrückgang in der „Corona-Ära“ von 50% oder mehr, könnten Sie betroffen sein. In den Genuss eines Fixkostenzuschusses können Sie mitunter schon bei einem kurzfristigen Umsatzrückgang von 30% kommen. Sind bei Ihnen solche Rückgänge zu verzeichnen, so nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Weitere Details dazu finden Sie auch in unserer beiliegenden Weihnachtsausgabe „Steuer & Wirtschaft“. Ebenso finden Sie dort auch alle wichtigen Eckpunkte zur zeitlich befristeten Investitionsprämie. Wer jetzt investiert, der kann nicht nur die volle Abschreibung und den Gewinnfreibetrag lukrieren, sondern bekommt auch eine steuerfreie Prämie, die zudem nicht von den korrespondierenden Investitionen in Abzug gebracht werden muss. Neben lästigen Formalismen ist hier nun vor allem das Timing (Deadline Antragstellung 28.2.2021) wichtig.

Bitte nehmen Sie bei Bedarf auch diesbezüglich rechtzeitig mit Ihrem MEDTAX-Steuerberater Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne.