Erzielt ein Unternehmer nicht mehr als € 30.000 Jahresumsatz, ist er grundsätzlich als Kleinunternehmer unecht umsatzsteuerbefreit. Bisher waren alle laufenden Umsätze in die Berechnung der € 30.000 – Grenze einzubeziehen.

Bei Ärzten führte dies bisher bei Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Nebenumsätzen häufig zum Entstehen lästiger Umsatzsteuerzahlungen.
Wenn beispielsweise ein niedergelassener Arzt, welcher in seiner Ordination Umsätze aus ärztlicher Heilbehandlung von beispielsweise 200.000,- pro Jahr erzielt, daneben Heilbehelfe (z.B. Blutdruckmesser) um 5.000,- verkauft, war er bisher mit diesen Nebeneinnahmen ust- pflichtig.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 wurde die gesetzliche Definition des umsatzsteuerlichen Kleinunternehmers adaptiert: Ab 2017 gibt es zumindest für Kleinfälle eine Erleichterung: Bestimmte umsatzsteuerfreie Einnahmen, darunter jene aus ärztlicher Heilbehandlung, werden für die Berechnung der 30.000-Euro-Grenze ab 2017 außer Acht gelassen.

Im konkreten Beispiel wäre der Arzt ab heuer für seine Produktverkäufe als ust- befreiter Kleinunternehmer anzusehen.
Grundsätzlich sind Ärzte und andere Gesundheitsberufe hinsichtlich ihrer Umsätze (Einnahmen) aus „ärztlicher Heilbehandlung“ von der Umsatzsteuer befreit. ( Anmerkung: Es handelt sich um eine „unechte“ Ust- Befreiung, da keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht und die an andere Unternehmer bezahlte Ust. einen Kostenfaktor bildet.)

Diese Befreiung gilt allerdings nur für die Umsätze aus „ärztlicher Heilbehandlung“, werden daneben andere Einnahmen erzielt, unterliegen diese der Umsatzsteuer so wie bei allen anderen Unternehmen.
Bei Ärzten kommt ab 2017 für umsatzsteuerpflichtige Nebeneinnahmen die Anwendung der Ust- Kleinunternehmerbefreiung ungeachtet der Höhe ihrer Honorare aus ärztlicher Heilbehandlung in Betracht.

Von dieser Erleichterung profitieren natürlich nur kleinere Fälle, bei denen dann eine Verwaltungsvereinfachung gegeben ist. Die Höhe der Grenze von € 30.000 (zuzüglich der anfallenden Umsatzsteuer) stellt natürlich ein Problem dar, da erst am Ende des Jahres feststeht, ob diese nicht doch überschritten wurde. Lediglich ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um 15% innerhalb von 5 Jahren ist zulässig.

Die Inanspruchnahme der neuen Regelung ab 2017 bewirkt allerdings, dass unter Umständen Vorsteuerbeträge, die davor abgezogen wurden, berichtigt, also teilweise oder zur Gänze an das Finanzamt zurückgezahlt werden müssen. Dies kann insbesondere bei der Vermietung von Immobilien eine beträchtliche Belastung nach sich ziehen.