Steuerbegünstigungen und Formalitäten

Ärztinnen und Ärzte, die an Testungen und Impfaktionen beteiligt sind, können zur Abgabe einer Steuererklärung sowie auch zur Leistung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verpflichtet sein. Dabei stehen unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreibeträge zu. Lesen Sie hier was zu tun ist und wie Sie dabei profitieren können:

Steuerfreibeträge:

Von Aufwandsentschädigungen für bevölkerungsweite Testungen bis 30.9.2021 und Impfaktionen bis 30.6.2021 können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Freibeträge von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden, wie folgt

  •  20,- Euro pro Stunde für medizinisch geschultes Personal (Ärztinnen und Ärzte) und
  •  10,- Euro pro Stunde für sonstige unterstützende Personen.

Damit errechnet sich die Steuerbemessungsgrundlage aus dem gewährten Stundenhonorar abzüglich dem jeweiligen Freibetrag. Diese Einkünfte sind bei Ärztinnen und Ärzten sodann in der Jahressteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Freibetrages ist, dass das Entgelt von den Ländern oder Gemeinden getragen wird, und dass es sich um eine nebenberufliche Mitarbeit handelt. Davon ist dann auszugehen, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen eines regulären Dienstverhältnisses bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Die Steuerbefreiung bzw. der Freibetrag gilt auch für Pensionisten.

Beispiel:
Eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin arbeitet auf freiwilliger Basis in ihrer Freizeit in einer Test- oder Impfstraße mit. In diesem Fall ist eine dafür gewährte Aufwandsentschädigung bis zu 20,- Euro je Stunde steuerfrei. Beträgt das Entgelt mehr als 20,- Euro pro Stunde, so ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.

Formalitäten:

Hatten Sie bisher keinerlei selbständige Einkünfte, so besteht eine Meldepflicht zur Anzeige der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beim Finanzamt. Davon gibt es wiederum folgende Ausnahme: Übersteigen Ihre gesamten betrieblichen Einkünfte (dazu zählen auch Poolgelder) mitsamt eventuellen Vermietungseinkünften insgesamt nicht den Jahresbetrag von 730,- Euro (Veranlagungsfreibetrag) so kommt es weder zur einer Meldepflicht beim Finanzamt, noch zu einer steuerlichen Erfassung der selbständigen Einkünfte.

Sozialversicherungspflicht:

Bei Überschreiten der sogenannten Versicherungsgrenze (2021: 5.710,32 p.a.)  kann es auch zu Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung bei der Sozialversicherung für Selbständige (SVS) kommen.  Um hier eine optimale Vorgangsweise sicherzustellen und vor allem auch allfällige Beitragszuschläge zu vermeiden, kontaktieren Sie bitte Ihren persönlichen Steuerberater.

Resümee:

Wenn Sie als Ärztin oder Arzt bei Impfaktionen und oder Testungen nebenberuflich tätig waren oder sind, empfehlen wir Ihnen, Ihren MEDTAX-Steuerberater mit der Wahrung der Meldepflichten und zur Abklärung aller steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Aspekte sowie vor allem auch zur steuerlichen Optimierung zu betrauen.