Es ist allgemein bekannt, dass nach einer Scheidung wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen können. Nicht bewusst ist vielen, dass eine durch Scheidung begründete Unterhaltspflicht durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht erlischt.

Angesichts der Komplexität ist eine profunde Rechtsberatung bei einer Scheidung unbedingt erforderlich, bei der auch zukünftige Auswirkungen (Wiederverehelichung, Tod etc.) ausführlich behandelt werden sollten.

Grundsätzlich gilt, dass der Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht dessen Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem Berechtigten beendet. Die Verpflichtung geht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Hierbei ist zu beachten, dass zur Begleichung der Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Unterhaltsberechtigten die Aktiven der Verlassenschaft dienen. Darüber hinaus hat kein Erbe für die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Unterhaltsberechtigten zu haften.

Geschiedene Paare können vertraglich frei vereinbaren, ob und in welcher Höhe einer der Ehegatten Unterhalt leisten muss. Nur wenn ein geschiedenes Paar eine solche Vereinbarung nicht trifft, kommen gesetzliche Regelungen zur Anwendung. Je nachdem, ob bei der Scheidung ein Schuldausspruch erfolgte oder nicht bzw. ob sich einer der Ehegatten der Kindererziehung widmet oder widmete, gibt es unterschiedliche gesetzliche Unterhaltsansprüche.

Beim Übergang der Unterhaltsverpflichtung auf die Erben sind inhaltliche Änderungen der Verpflichtung zu beachten.

Witwenpension nach einer Scheidung mit Unterhaltsverpflichtung

 Geschiedenen Partnern steht in Österreich Witwenpension zu, wenn der Verstorbene Unterhalt geschuldet hat (aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines Vergleichs oder eines Vertrages).

Eine Witwenpenison steht auch dann zu, wenn der Verstorbene nach Rechtskraft der Scheidung regelmäßig, mindestens ein ganzes Jahr bis zu seinem Tod Unterhalt geleistet, und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.

Diese Regelung gilt für Männer und Frauen.

Die Höhe der Witwenpenison beträgt bis zu 60% der Pension des Verstorbenen und hängt von der Berechnungsgrundlage ab.

Witwenpension gebührt aber immer nur bis zu einer neuerlichen Eheschließung.

Heiratet ein Partner, der Witwenpension bezieht, erlischt die Pension.

Andererseits kann der ursprüngliche Anspruch auf Witwenpension wieder aufleben, wenn die neue Ehe geschieden wird und den Berechtigten nicht das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft.