Der frühe Vogel fängt den Wurm

Wissenschaftler und Forscher, die vom Ausland nach Österreich zuziehen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen satten Steuerfreibetrag in Höhe von 30 % lukrieren. Da die Antragsfrist auf 6 Monate beschränkt ist, heißt es schnell sein.

Zudem ist nachzuweisen, dass es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit im öffentlichen Interesse handelt. Dies ist z.B. bei einer Professur im Sinne des § 94 des Universitätsgesetzes oder bei einem Wissenschaftler, der in seinem Habilitationsfach tätig ist, der Fall. Bei gemischten Tätigkeitsbereichen (z.B. Forschung und Lehre), muss der wissenschaftliche Teil überwiegen. Betreibt ein Universitätsprofessor z.B. auch eine Privatordination, so darf der Zuzugsfreibetrag nur für die wissenschaftliche Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Gutachterliche Tätigkeiten im Rahmen einer Universitätsprofessur müssen hingegen nicht herausgeschält werden.

Alternativ oder zustätzlich zum Freibetrag kann auch die Beseitigung einer allfälligen steuerlichen Mehrbelastung beantragt werden. Dies ist dann interessant, wenn auch Einkünfte aus dem Ausland bezogen werden, die dort einem niedrigeren Steuersatz unterliegen als in Österreich. Diese Begünstigung gilt übrigens auch für Künstler und Sportler.

Tipp: Die Aktion steht offensichtlich unter dem Motto: „Nur der frühe Vogel fängt den Wurm.“ Falls Sie jemanden kennen, der hier profitieren könnte und den Sie mögen, oder wenn Sie gar selbst betroffen sind, dann handeln Sie schnell. Der Antrag kann nur innerhalb von 6 Monaten ab Zuzug rechtswirksam gestellt werden!