Eine wichtige steuerliche Neuerung steht seit Jahresbeginn an: Ab heuer ist der Abzug von bestimmten Sonderausgaben in der Steuererklärung nur mehr auf Basis einer elektronischen Datenübermittlung zulässig.

Es dürfen ab 1.1.2017 Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung, den Nachkauf von Versicherungszeiten, Kirchenbeiträge sowie Spenden nur mehr dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die jeweilige empfangende Stelle den Erhalt des Geldbetrages mittels elektronischer Datenübermittlung an die Finanzverwaltung meldet.

Dafür ist es erforderlich, dass vom Spender oder Beitragszahler an die empfangende Organisation der Vor-und Zunahme sowie das Geburtsdatum bekannt gegeben wird. Dies gilt freilich nur für Spenden, welche aus dem Privatvermögen gegeben werden. Erfolgt die Spende aus dem Betriebsvermögen (und wird als Betriebsausgabe abgesetzt), kann dies weiterhin ohne elektronische Datenübermittlung erfolgen.

Insbesondere bei Spenden hat dies gravierende Auswirkungen:

  • Die Spendenorganisationen müssen die Daten ihrer Spender exakt erfassen und lückenlos an die Finanzverwaltung melden.
  • Bei der Steuerveranlagung werden nur jene Spenden (bzw. anderen betroffenen Sonderausgaben) berücksichtigt, welche infolge dieser Meldungen bei der jeweiligen Steuernummer registriert und erfasst sind. Wenn Spenden (bzw. andere Sonderausgaben) dort nicht aufscheinen (eine Kontrolle ist für uns nur über FinanzOnline möglich) werden diese ab heuer nicht im Steuerbescheid berücksichtigt. In diesem Fall muss der Spender (bzw. Zahler der Sonderausgaben) bei der Empfängerorganisation intervenieren und die Durchführung einer berechtigten Meldung verlangen. Erst wenn eine korrekte Meldung vorliegt, werden die Beträge als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt.