Welche Versicherungsprämien können geltend gemacht werden?

Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen, nicht aber Sachversicherungen (zB Feuer-, Haushaltsversicherung).

Die Kosten für im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages geltend zu machende Personenversicherungen sind nur dann als Sonderausgaben absetzbar, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag (Versicherungsvertrag) vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde.

Zu den Personenversicherungen zählen Versicherungsprämien und Beiträge zu einer freiwilligen:
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren Rente
Lebensversicherung auf Ableben
Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurde
Pflegeversicherung
Krankenversicherung
Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse (Hinterbliebenenversorgung)
Pensionskassenbeiträge

Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist unbegrenzt absetzbar.

Welche Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind Sonderausgaben?

Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen oder Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an Genossenschaften und Gemeinden) sind als Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages absetzbar.

Kosten der Sanierung von Wohnraum sind absetzbar, wenn die Arbeiten von der Steuerpflichtigen oder vom Steuerpflichtigen direkt beauftragt und durch befugte Unternehmen durchgeführt wurden. Begünstigt sind sowohl Instandsetzungs- als auch Herstellungsmaßnahmen.
„Topf-Sonderausgaben“ sind nur beschränkt absetzbar
Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung  werden auch als „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich abzugsfähig.

Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdienerinnen oder Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher auf 5.840 Euro. Haben Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, erhöht sich der persönliche Höchstbetrag auf 5.840 Euro, wenn die Einkünfte Ihres (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet bzw. eingetragener Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.
Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 Euro jährlich stehen Topf-Sonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu. Zwischen 36.400 Euro und 60.000 Euro reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig.

Ein Betrag von 60 Euro wird in jedem Fall berücksichtigt.

In welchem Ausmaß sind Kirchenbeiträge absetzbar?

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis höchstens 400 Euro (bis 2011: 200 Euro) jährlich abgesetzt werden.

Welche Spenden sind steuerlich absetzbar?

Eine Steuerbegünstigung besteht für Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen.

Weiters werden im Rahmen von Sonderausgaben Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern sowie zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen steuerlich anerkannt.

Geldspenden an Organisationen für Umwelt-, Natur- und Artenschutz sowie behördlich genehmigte Tierheime sind als Sonderausgaben abzugsfähig.

Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände sind absetzbar, jedoch werden die Feuerwehren, da sie gesetzlich geregelt sind, nicht in der Liste der begünstigten Empfänger angeführt.

Spenden können nur im Ausmaß von zehn Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte abgesetzt werden.

Ab 2017 – „Automatische“ Berücksichtigung von Sonderausgaben

Wir möchten Sie auf eine wichtige Änderung hinweisen, die Sie beachten müssen, damit Sonderausgaben für das Jahr 2017, die ab dem Jahr 2018 durchgeführt wird, berücksichtigt werden.

Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung, die Sie ab 2017 an einen inländischen Empfänger leisten, werden nur mehr auf Grund eines elektronischen Datenaustausches als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt.

Die empfangende Organisation übermittelt den gesamten Jahresbetrag der Zahlung bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt. Der übermittelte Jahresbetrag wird in die Veranlagung übernommen; es ist somit nicht mehr erforderlich, den Betrag in der Steuererklärung bekannt zu geben. Um eine korrekte Übermittlung zu gewährleisten, ist erforderlich, dass Sie der empfangenden Organisation Ihren Vor- und Zunamen und ihr Geburtsdatum bekannt geben.

Beachten Sie bitte: Der Vor- und Zuname wird mit der Schreibweise im Zentralen Melderegister verglichen. Daher ist wichtig, dass die Daten richtig bekannt gegeben werden, insbesondere, dass der (erste) Vorname und der Zuname so angegeben werden, wie sie im Zentralen Melderegister gespeichert sind. Sie sehen das auf Ihrem Meldezettel oder dem Ausdruck Ihrer gespeicherten Daten auf Grund der Anmeldung.

Ihre Daten werden bei der Übermittlung datenschutzgerecht verschlüsselt und können nur beim zuständigen Finanzamt für die Steuerveranlagung verwendet werden. Sie finden umfangreiche Informationen zu dieser Datenübermittlung unter www.bmf.gv.at/spenden.