Der Sommer naht und so mancher Schüler oder Schülerin bzw. Student oder Studentin wird in den kommenden Wochen einen Ferialjob antreten. Nachdem es hier verschiedene Spielarten gibt, wollen wir Ihnen einen Überblick über die Chancen und Risiken von Vertragsgestaltungen geben.

Sobald die Jugendliche/der Jugendliche 15 Jahre alt geworden ist und seine Schulpflicht beendet ist, darf sie/er einen Ferialjob ausüben. Grundsätzlich kennen wir drei Arten von Ferienjobs: Echte Ferialpraktikanten, Ferialarbeitnehmer und Volontäre

Echte Ferialpraktikanten

„Echte“ Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung eine vorgeschriebene Tätigkeit verrichten. Es muss sich dabei nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb auch entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden. Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Die Dauer richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Arbeitgeber aufzubewahren.

Das Wichtigste aber: Werden Schüler/Studenten im Rahmen ihres Praktikums als Dienstnehmer beschäftigt und beziehen sie einen Lohn oder Gehalt, müssen sie bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Beziehen sie kein Geld, sind sie auch nicht anzumelden, die Schülerunfallversicherung übernimmt den Unfallschutz.

Ferialangestellte und Ferialarbeiter

Ferialarbeitnehmer sind sicher die häufigste und üblichste Form der Ferienarbeit. Hierbei handelt es sich um Schüler und Studenten, die sich in den Ferien ganz einfach etwas dazuverdienen wollen.

Sie sind bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, sind kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu entlohnen. Ebenso steht ein anteiliges kollektivvertragliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu und auch anteiliger Urlaub (bzw. geldmäßige Abfindung dafür) zu. Wird der Ferialarbeiter krank, so gelten auch die Regeln für die Entgeltfortzahlung.

Volontäre

Volontäre (nicht nur Schüler und Studenten) halten sich in der Regel in Betrieben auf und wollen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse erweitern und verbessern. Sie haben selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind nur unfallversichert und müssen nicht bei der Gebietskrankenkasse, sondern bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt angemeldet werden.

Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe

Jugendliche bis zum 19. Lebensjahr können unbeschränkt eigene Einkünfte erwerben und verlieren den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht.

Ab dem Kalenderjahr, in dem sie 20 Jahre alt werden, beträgt die Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe 15.000 Euro an zu versteuerndem Einkommen pro Jahr. Bei Arbeitnehmern gilt als Einkommen der jährliche Bruttobezug (ohne 13. und 14. Gehalt). Nicht einzurechnen sind z.B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialversicherungsbeträge, Werbungskostenpauschale oder die Pendlerpauschale.

Bei Selbständigen ist dasjenige Einkommen maßgeblich, das sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt.

Wird der Betrag von 15.000 Euro überschritten, ist nur jener Betrag zurückzuzahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.

Geld zurück am Ende des Jahres

Selbstverständlich sind für Ferienjobs, wenn die entsprechenden Grenzen überschritten werden, Lohnsteuer und Sozialversicherung zu bezahlen. Dabei kann über die Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des jeweiligen Jahres die Lohnsteuer oder, wenn keine Lohnsteuer bezahlt wurde, ein Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als Negativsteuer zurückgefordert werden.

Tipp:

Klären Sie mit dem zukünftigen Dienstgeber Ihres Sprösslings ab, um welche Art Ferienjob es geht und wie die Entlohnung aussieht, damit das Lohnsackerl am Ende des Beschäftigungsverhältnisses auch wirklich Freude macht.