Um Ihnen mit diesem Beitrag nicht unnötig Zeit zu stehlen, gleich vorweg: Eine GmbH, über die ärztliche Leistungen abgerechnet werden können, ist rechtlich nur für Krankenanstalten (PKA) sowie für Gruppenpraxen mit einem Gruppenkassenvertrag zulässig und lohnend.

Ansonsten dürfen Ärztinnen und Ärzte lediglich für Geschäfte außerhalb Ihrer ärztlichen Tätigkeit eine GmbH gründen. Dies macht aus steuerlicher Sicht idR aber kaum Sinn und kostet zusätzlich Geld. Warum? Der relativ geringe Steuersatz in Höhe von 24% entpuppt sich als Fata Morgana, sobald man die erwirtschafteten Gewinne für private Zwecke aus der Gesellschaft haben möchte. In diesem Fall werden aus den vermeintlichen 24% dann nämlich ganz schnell 43%, die an Steuern zu berappen sind.

Zum Zweiten darf die GmbH, von den beiden oben genannten Ausnahmen abgesehen, gar keine ärztlichen Leistungen erbringen, sodass sie nur als so genannte Betreibergesellschaft errichtet werden kann. Als solche kann sie dann das gesamte Inventar einschließlich Gebäude kaufen und zur Erbringung ärztlicher Leistungen vermieten. Aus dieser Tätigkeit, der reinen Vermögensverwaltung und Vermietung, wird aber im Vergleich zu den Arzthonoraren nur ein relativ bescheidener Gewinn zu erzielen sein, sodass selbst dann, wenn die Gewinne nicht ausgeschüttet werden, die große Steuerersparnis ausbleiben wird.

Hinzu kommt die Umsatzsteuerbelastung, die durch die Weiterverrechnung der Vorleistungen anfällt und diese Kostenpositionen zum Teil um bis zu 20% unnötig verteuert. Dies lässt sich noch steigern, indem auch das Personal über die GmbH beschäftigt wird.

Bei Vorliegen eines Gruppenkassenvertrages oder für eine PKA kann die GmbH bei entsprechender Ertragslage (700.000,- plus) allerdings schon einige Vorteile bringen. Können Gewinne in wesentlicher Höhe in der Gesellschaft thesauriert werden, so bleibt es für diese Gewinnanteile bei einer Steuer von 24% (ab 2024: 23%), sodass hier ein deutlich höheres Reinvestitions- und Veranlagungspotential entsteht.  Im Bedarfsfall empfehlen wir Ihnen bei Ihrem MEDTAX-Steuerberater eine spezifische Expertise einzuholen.