Geschiedenen Partnern steht in Österreich Witwenpension zu, wenn der Verstorbene Unterhalt geschuldet hat aufgrund eines

  1. a) gerichtlichen Urteiles oder
  2. b) Vergleiches oder auch
  3. c) einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung.

Eine Witwenpenison steht auch dann zu, wenn der Verstorbene nach Rechtskraft der Scheidung regelmäßig, mindestens ein ganzes Jahr bis zu seinem Tod Unterhalt geleistet, und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat.

Diese Regelung gilt für Männer und Frauen.

Die Höhe der Witwenpenison beträgt bis zu 60% der Pension des Verstorbenen und hängt von der Berechnungsgrundlage ab.

Witwenpension gebührt aber immer nur bis zu einer neuerlichen Eheschließung.

Heiratet ein Partner, der Witwenpension bezieht, erlischt die Pension.

Andererseits kann der ursprüngliche Anspruch auf Witwenpension wieder aufleben, wenn die neue Ehe geschieden wird und den Berechtigten nicht das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft.