Am 19.9.2019 – was für ein Datum – wurden im Nationalrat zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen. Die steuerlich Interessantesten haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Erleichterungen durch die Erhöhung von Grenzwerten:

  • Sofortabschreibung bis 800 Euro: Bisher konnten Investitionen bis 400 Euro unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Ab 2020 erhöht sich dieser Grenzwert auf 800 Euro.
  • Kleinunternehmer bis 35.000 Euro: Umsätze aus nichtärztlicher Tätigkeit waren bisher bei einem Nettoumsatz von maximal 30.000 Euro p.a. umsatzsteuerfrei. Künftig wird diese Befreiung bis zu einem Jahresumsatz von netto 35.000 Euro möglich sein.

Großzügige Pauschalierung:

Bisher gab es neben speziellen Berufsgruppenpauschalen nur die Möglichkeit bis 12% (teilweise gar nur 6%) der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben abzusetzen. Ab 2020 können Kleinunternehmer mit einem Umsatz von maximal 35.000 Euro p.a. ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 45% der Betriebseinnahmen pauschal als Ausgaben geltend machen. Bei Dienstleistungsbetrieben (Begriffsdefinition lt. Verordnung) reduziert sich dieser Satz auf 20%.

Zubrot für Kleinverdiener:

  • Aktivbezüge bis 15.500 Euro p.a.: Ein Zuschlag in Höhe von 300 Euro p.a. bringt eine Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages auf 700 Euro.
  • Aktivbezüge bis 11.000 Euro p.a.: Verdient jemand so wenig, dass gar keine Steuer anfällt, so kann es dennoch zu einer Steuergutschrift (Negativsteuer) kommen. Bisher war diese Rückerstattung mit maximal 400 Euro bzw. bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale mit 500 Euro beschränkt. Ab 2020 erhöht sich dieses Rückerstattungspotential um weitere 300 Euro.

Zubrot für Pensionisten:

  • Pensionen bis 19.930 Euro p.a.: Verdient der Partner maximal 2.200 Euro p.a., dann kann ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von 964 Euro (bisher 764 Euro) p.a. geltend gemacht werden.
  • Pensionen bis 17.000 Euro p.a.: Der Pensionistenabsetzbetrag wird von 400 auf 600 Euro p.a. erhöht.
  • Pensionen bis 11.000 Euro p.a.: Bei Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag erhöht sich die mögliche jährliche Rückerstattung von bisher 110 auf nunmehr 300 Euro.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books:

Ab 2020 werden E-Books nur noch mit 10% belastet. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit herkömmlichen Büchern und Printausgaben.

Entlastung bei Krankenversicherungsbeiträgen:

Statt 7,65% müssen Selbständige in Zukunft nur mehr 6,8% entrichten. Da selbständige Ärzte in der Regel nicht der Pflichtkrankenversicherung unterliegen, sind Sie von dieser Bestimmung möglicherweise nicht betroffen, profitieren aber wahrscheinlich von einer ohnehin günstigeren Regelung.