Bankkonten, Sparbücher und Depots werden bei Ehegatten und Lebensgefährten häufig so geführt, dass beide Partner Zugriff darauf haben.

Verstirbt einer der beiden kann dies zu unangenehmen Folgen führen und einen Zugriff auf das Konto bis zur Beendigung der Verlassenschafts-Abhandlung unmöglich machen.

„UND-Konto“: Wird ein gemeinsames Konto als „UND-Konto“ geführt, können beide Kontoinhaber über das Kontoguthaben verfügen, jedoch wird das Konto im Ablebensfall eines Kontoinhabers automatisch gesperrt. Der überlebende Kontoinhaber kann während des Verlassenschafts¬verfahrens nicht darüber verfügen, was in der Praxis zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen kann.

„ODER-Konto“: Wird ein gemeinsames Konto hingegen als „ODER-Konto“ geführt, führt dies im Ablebensfall eines Kontoinhabers nicht zur Sperre. Der überlebende Kontoinhaber kann während des Verlassenschaftsverfahrens weiterhin vollständig über das Guthaben verfügen.

Verlassenschaftsvermögen?

Sowohl UND-Konten als auch ODER-Konten sind dann (teilweise) Verlassenschaftsvermögen, wenn zumindest ein Mitbesitz des Verstorbenen vorliegt. Das bedeutet nicht automatisch, dass dem verstorbenen Inhaber die Hälfte zuzurechnen ist; das Zurechnungsausmaß muss das Verlassenschafts-gericht (bzw. der Gerichtskommissär) feststellen. Dabei sind insbesondere solche Unterlagen des überlebenden Inhabers dienlich, die Aufschluss über die Herkunft des Guthabens geben (z.B. Einzahlungs-/Überweisungsbelege).