Wichtige Steuertermine zum 30. September bzw. 1. Oktober
Bis spätestens 30.9.2016 können Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2016 für die Einkommensteuer gestellt werden.

Der Herabsetzungsantrag muss eine schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung auf Basis einer Prognoserechnung beinhalten.

Das voraussichtliche Einkommen muss so realistisch wie möglich geschätzt werden. Wenn der Herabsetzungsantrag genehmigt wird, kommt es zu Gutschriften für die Vorquartale und es ist dann im 4. Quartal, also am 15.11.2016, gar keine Vorauszahlung bzw. eine verminderte Vorauszahlung zu leisten.

Anspruchszinsen ab 1.10.2016:

Allen Steuerpflichtigen, die am 1. Oktober 2016 noch keinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 erhalten haben, droht im Fall einer hohen Steuernachzahlungen eine Zinsbelastung.
Diese so genannten „Anspruchszinsen“ betragen derzeit 1,38 % per anno. Die Zinsperiode für die Einkommensteuer für das Jahr 2015 beginnt am 1. Oktober 2016 und endet mit dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides für 2015.

Das Finanzamt verrechnet Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monate. Dieser Zeitraum ist vor allem für Feststellungen bei Betriebsprüfungen relevant.
Die Zinsen werden jedenfalls ab 1.10.2015 berechnet, auch wenn Sie die Steuererklärung schon abgegeben haben, jedoch noch kein Bescheid ausgestellt wurde.
Es gibt eine Freigrenze in Höhe von € 50,–. Bis dahin werden Anspruchszinsen nicht vorgeschrieben. Wird dieser Betrag überschritten, fordert das Finanzamt jedoch den gesamten Betrag.

Tipp: Wenn Sie eine höhere Nachzahlung erwarten, leisten Sie Anfang Oktober eine Zahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung an Ihr Finanzamt unter dem Titel „E 1-12/2015“. Es kann sinnvoll sein, diese Vorauszahlung erst später zu leisten, nämlich kurz bevor der Zinsbetrag die Freigrenze überschreitet. Beträgt die Nachzahlung z.B.  € 20.000,–, so reicht es aus, wenn diese Zahlung am 5.12.2016 beim Finanzamt einlangt. Beträgt die Nachzahlung € 50.000,–, sollte die Zahlung am 26.10.2016 am Finanzamtskonto sein. Bezahlte Anspruchszinsen sind steuerlich nicht absetzbar.

Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift entstehen.
Kommt es aufgrund von zu hohen vorgeschriebenen Steuervorauszahlungen bei der Einkommensteuer zu einer Gutschrift, erhalten Sie für diese Anspruchszinsen gutgeschrieben, die nach denselben Regeln ermittelt werden. Diese sind steuerfrei.