Viele Beschäftigte bei Ärzten erhalten von der GKK im November eine Beitragsnachforderung für 2015. Oft wird der Arzt zu Unrecht vom Dienstnehmer für die Nachforderung „verantwortlich“ gemacht, wenn bei ihm das (zusätzliche) Dienstverhältnis zuletzt begonnen worden ist.

Kurz-Info:

Betroffen sind geringfügig Beschäftigte (zB Schreib-, Reinigungs-, Aushilfskräfte), die 2015 entweder

a)      mehrere geringfügige Dienstverhältnisse gleichzeitig oder
b)      ein geringfügiges Dienstverhältnis neben einem vollversicherten hatten.

Nachzahlung:  Zirka 15 % der geringfügigen Arbeitsentgelte (soweit alle Entgelte zusammen monatlich mehr als € 405,98 betrugen). Die Nachzahlung in (max. 12) Raten ist möglich.

Detail-Informationen:

Zu a) mehrere geringfügige Dienstverhältnisse
Wenn 2015 gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt wurden (dazu zählen auch solche, die mittels Dienstleistungsscheck entlohnt werden) und das gesamte Entgelt aus allen Beschäftigungen im Jahr 2015 den Betrag von EUR 405,98 monatlich überstiegen hat, entstand eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (jedoch nicht in der  Arbeitslosenversicherung).

Kosten: Der Beitragssatz beträgt rd. 15 %.
Die Berechnung erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnitt der Entgelte. Eine Vorschreibung nach den tatsächlichen Monatsverdiensten kann unter Vorlage der entsprechenden Lohn- und Gehaltsunterlagen beantragt werden.

Nutzen:
Krankenversicherung:
Die Pflichtversicherung bewirkt vollen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung (zB. Krankenhausaufenthalte, ärztliche Hilfe, Heilmittel, Kranken-/Wochengeld u.a.). Pensionsversicherung: Die Beschäftigungszeiten gelten als Beitragszeiten und die daraus erzielten Einkommen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Pension.

Zu b) ein geringfügiges Dienstverhältnis neben einem vollversicherten
In diesem Fall werden die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur von der geringfügigen Beschäftigung vorgeschrieben; die Beiträge für die vollversicherte Tätigkeit sind bereits einbehalten worden. (Hinweis: Bei einem steuerpflichtigen Jahres-Einkommen von mehr als ca € 12.000,– kann es zusätzlich zur GKK-Nachforderung auch zu einer Lohnsteuernachzahlung kommen.)

Tipp:
Machen Sie beim Abschluss eines geringfügigen Dienstverhältnisses den Dienstnehmer auf die mögliche Beitragsnachzahlung aufmerksam und empfehlen Sie ihm, diese laufend anzusparen oder bei der GKK einen Antrag auf laufende Beitragsvorauszahlung zu stellen.