Selbständig oder doch Dienstnehmer? Bei der Beurteilung dieser Frage gab es viele Graubereiche. Mit dem nun vorliegenden Gesetz wurde eine langjährige Forderung von Wirtschaft und SVA erfüllt.

Die Neuregelung, die mit 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, bringt mehr Rechtssicherheit für Selbständige und klare Spielregeln, an die man sich halten kann.

Das Gesetz sieht vor, dass die SVA in die Verfahren mit den Gebietskrankenkassen eingebunden werden muss. Bei Neuanmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit werden kritische Fälle vorab anhand eines Fragebogens gemeinsam geprüft. Die Entscheidung ist für spätere Prüfungen bindend. Auch bei einer versicherungsrechtlichen Prüfung oder gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA-Prüfung) ist die SVA mit einzubeziehen, Gebietskrankenkasse bzw. Finanzamt müssen sich mit der SVA an einen Tisch setzen.

Kommt es zu einer Umqualifizierung – vormals Selbständiger danach freier Dienstnehmer – dann wird die beitragsrechtliche Rückabwicklung vereinfacht. Die bereits bezahlten Beiträge des neuen Selbständigen werden dem zukünftigen Dienstgeber gutgeschrieben. Betroffene standen früher nach so einer Entscheidung der Krankenkasse nicht selten vor existenzbedrohlichen Zahlungsforderungen. Mit der neuen Regelung werden die bereits bezahlten Beträge innerhalb der Träger gegengerechnet und dadurch die Nachzahlungen für die betroffenen Dienstgeber gesenkt.